Der Countdown zur ersten Voraussetzung für die neue Grundsteuer läuft: Ab 1. Juli 2022 und bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümer von Grundstücken in Deutschland eine Feststellungserklärung abgeben. Wie die neue Grundsteuer berechnet wird, ist allerdings nicht in jedem Bundesland gleich. Eine Übersicht.

Voraussichtliche Lesedauer: 8 Minuten
Die neue Grundsteuer kann je nach Bundesland unterschiedlich berechnet werden. Eigentümer von Grundstücken oder Eigentumswohnungen etc. sind – egal in welchem Bundesland sie leben – verpflichtet, ab 1. Juli eine Feststellungserklärung (oft auch Grundsteuererklärung genannt) abzugeben. Gerechter und transparenter soll die Neubewertung sein, unterm Strich mit dem gleichen Ergebnis. Für Steuerzahler bedeutet das jedoch: Manche werden mehr zahlen müssen und manche weniger.
Die Reform der Grundsteuer brachte im Jahr 2018 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Rollen. Damals erklärte das Gericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig (Urteil v. 10. April 2018, Az. 1 BvL 11/14).
Feststellungserklärung zwischen Juli und Oktober 2022
Die Bundesregierung reagierte auf das Urteil und verabschiedete am 26. November 2019 das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz). Dadurch muss nun zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgegeben werden, die zu einem Grundsteuerwertbescheid führt. Stichtag für die Angaben ist der 1. Januar 2022. Das heißt, es gilt, was Grundstückseigentümer zu diesem Zeitpunkt besitzen. Die Feststellungserklärung erfolgt über elster.de und kann ohne externe Hilfe abgegeben werden.
Neu: In Bundesländern, die das Bundesmodell umsetzen, steht eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Grundsteuererklärung zur Verfügung. Sie gilt für einfache Sachverhalte wie unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen: grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.
In Folge der Grundsteuer- oder Feststellungserklärung werden die Finanzämter mit der Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag festsetzen und einen Grundsteuermessbescheid ausstellen. Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde.
>> FAQs des Bundesfinanzministeriums zur neuen Grundsteuer
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer
Erst im Jahr 2024 legen die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze fest, der letzte Baustein für die Berechnung der neuen Grundsteuer. Am 1. Januar 2025 tritt dann die neue Grundsteuer endgültig in Kraft. Das heißt, sie wird erstmals auf Grundlage des neuen Grundsteuerbescheids erhoben.
Informationen zur neuen Grundsteuer
- Eine Feststellungserklärung müssen alle abgeben, die zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung, eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind.
- Keine Rolle spielt, ob die Grundstücke selbst genutzt oder vermietet werden.
- Die Feststellungserklärung kann ab 1. Juli bis 31. Oktober 2022 über elster.de an das zuständige Finanzamt abgegeben werden. Also an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
- In manchen Bundesländern wird öffentlich und nicht individuell zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Das heißt, Eigentümer müssen ab 1. Juli 2022 selbst aktiv werden - ohne dass sie von den Behörden dazu persönlich aufgefordert wurden.
- Das digitale Formular soll auf elster.de erst ab 1. Juli 2022 verfügbar sein.
- Bürger, die bereits über einen Elster-Zugang verfügen, können diesen nutzen. Alle anderen müssen sich registrieren, was nach Angaben der Finanzverwaltung bis zu 14 Tage dauern kann.
- Nach bisherigem Informationsstand können Betroffene ohne externe Hilfe die Feststellungserklärung abgeben.
Internetportale zur neuen Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern
- Bayern: grundsteuer.bayern.de
- Baden-Württemberg: grundsteuer-bw.de
- Hessen: grundsteuer.hessen.de
- Rheinland-Pfalz: lfst-rlp.de
- Saarland: saarland.de
- Thüringen: finanzen.thueringen.de
- Sachsen: grundsteuer.sachsen.de
- Sachsen-Anhalt: mf.sachsen-anhalt.de
- Brandenburg: finanzamt.brandenburg.de
- Berlin: berlin.de
- Mecklenburg-Vorpommern: steuerportal-mv.de
- Niedersachsen: lstn.niedersachsen.de
- Nordrhein-Westfalen: finanzverwaltung.nrw.de
- Hamburg: hamburg.de
- Bremen: finanzen.bremen.de
- Schleswig Holstein: schleswig-holstein.de
Stand der Informationen: 28. Juni 2022
Feststellungserklärung 2022: Diese Angaben benötigen die Bundesländer
Berücksichtigt sind nur Bundesländer im Print-Verbreitungsgebiet der Deutschen Handwerks Zeitung (Stand der Informationen 28. Juni 2022)
Bayern
Die Berechnung richtet sich nach der Größe der Grundstücks- und Gebäudefläche sowie der Nutzung des Gebäudes. Grundstückseigentümer benötigen für die Grundsteuererklärung in Bayern folgende Angaben:
- für das Aktenzeichen und die Lagedaten: falls erhalten das Informationsschreiben des Finanzamts oder den letzten Einheitswertbescheid beziehungsweise Grundsteuermessbescheid.
- für die Steuernummer, das Wohnsitz- /Betriebsstättenfinanzamt und die Identifikationsnummer: den Einkommensteuerbescheid beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheid
- für die Eingabe der Flurstücksdaten: den Datenabruf aus dem BayernAtlas-Grundsteuer, den Notarvertrag, Katasterauszug oder Grundbuchauszug
- für die Angabe der Gebäudeflächen: die Wohnflächenberechnung und Nutzflächenberechnung oder hilfsweise den Bauplan
Ausfüllanleitungen und Erklärvideos stehen unter unter grundsteuer.bayern.de zur Verfügung.
Eigentümer in Bayern haben ab 1. Juli 2022 drei Möglichkeiten, die Grundsteuererklärung abzugeben:
- elektronisch über elster.de
- als graues pdf-Formular zum Ausfüllen am PC und zum Ausdrucken. Diese Formulare finden Sie hier.
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen. Diese Formulare sind ab 1. Juli 2022 in den Finanzämtern, Gemeinde- und Stadtverwaltungen verfügbar.
Baden-Württemberg
Für die Berechnung werden Grundstücksfläche und Bodenrichtwert miteinander multipliziert. Die Bodenrichtwerte für Baden-Württemberg stehen ab 1. Juli 2022 über ein zentrales Bodenrichtwertinformationssystem zur Verfügung. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat Grundbesitzer nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr 2022 öffentlich zu einer elektronischen Feststellungserklärung aufgefordert.
Zur Abgabe der Feststellungserklärung benötigen Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) folgende Daten:
- Aktenzeichen (zu entnehmen dem Informationsschreiben, dem Einheitswertbescheid oder dem Grundsteuerbescheid)
- Lage des Grundstücks (zu entnehmen dem Informationsschreiben, dem Kaufvertrag, dem Einheitswertbescheid oder dem Grundsteuerbescheid)
- Gemarkung/Flurstück (zu entnehmen dem Informationsschreiben oder dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem (ab 1. Juli 2022 verfügbar))
- Fläche des Grundstücks (zu entnehmen dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem (ab 1. Juli 2022 verfügbar) oder einem kostenpflichtigen Grundbuchauszug)
- Bodenrichtwert (zu entnehmen dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem (ab 1. Juli 2022 verfügbar) oder dem örtlichen Gutachterausschuss)
- Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum; zu entnehmen der Teilungserklärung oder dem Kaufvertrag)
Hessen
Angaben für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Grundsteuer B)
- 16-stelliges Aktenzeichen (Einheitswertaktenzeichen oder ähnlich genannt)
- Lage des Grundstücks mit Adresse
- Namen und Adressen aller Eigentümer
- Aus dem Grundbuchauszug: Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und gegebenenfalls Miteigentumsanteil
- Wohnfläche von Gebäuden: Was genau als Wohnfläche gilt, können Sie in der Checkliste für die Grundsteuer B unter grundsteuer.hessen.de nachlesen
- Die Bodenrichtwerte liegen der hessischen Finanzverwaltung bereits vor
- Neu ist: Wohnteile, die bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gezählt wurden, gehören nun zum Grundvermögen. Die Finanzverwaltung gibt an, betroffene Eigentümer schriftlich zu informieren
Thüringen
Nach Angaben des Finanzministeriums des Freistaates Thüringen erhält jeder Eigentümer eines Grundstücks in Thüringen im Frühjahr 2022 ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer. Thüringen setzt das Bundesmodell um und im Informationsschreiben des Freistaates sind folgende Daten aufgeführt, die für die Feststellungserklärung notwendig sind: das Aktenzeichen, das zuständige Finanzamt sowie die Lagebezeichnung.
Weitere benötigte grundstücksbezogene Daten sind ab spätestens 1. Juli 2022 über den Grundsteuer Viewer Thüringen zu erhalten:
- Gemarkung und Gemarkungsnummer
- Flur, Flurstück-Zähler und Flurstück-Nenner
- Fläche
- Bodenrichtwert
- Ertragsmesszahl (nur bei Land- und Forstwirtschaft)
Katasterauszüge können gegen Gebühr telefonisch oder schriftlich beim Liegenschaftskataster angefordert werden, so das thüringische Finanzministerium. Als weitere Quellen könnten Bauunterlagen, Kaufverträge und Grundbuchauszüge verwendet werden. Eigentümer bräuchten mit der Feststellungserklärung keine Belege einzureichen.
Sachsen
Der Freistaat Sachsen hat sich für das Bundesmodell entschieden, jedoch nicht die einheitlichen, sondern länderspezifischen Steuermesszahlen festgelegt: 0,36 Promille für Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke, 0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke.
Folgende Angaben zu ihrem Grundstück müssen Eigentümer in Sachsen bei der Feststellungserklärung machen:
- Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken: Lage des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), Grundstücksfläche und Bodenrichtwert
- Eigentümer von Wohngrundstücken: Lage des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, Wohnfläche, Immobilienart (zum Beispiel Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung), Anzahl der (Tief-)Garagenstellplätze und das Baujahr des Gebäudes. Gegebenenfalls Jahr der Kernsanierung oder der Abbruchverpflichtung
- Eigentümer von Grundstücken, die nicht zu mehr als 80 Prozent zu Wohnzwecken dienen: Lage des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart (zum Beispiel Geschäftsgrundstück oder gemischt genutztes Grundstück), Gebäudeart, Bruttogrundfläche des Gebäudes/der Gebäude sowie Baujahr. Gegebenenfalls Jahr der Kernsanierung oder der Abbruchverpflichtung.
- Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz: Lage des Betriebs beziehungsweise Adresse des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), Grundstücksfläche/n, Fläche der jeweiligen Nutzung, Nutzungsart (zum Beispiel landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, Weinbau etc.), Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude sowie bei landwirtschaftlicher Nutzung Ertragsmesszahl an.
Sachsen-Anhalt
Angaben für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
- Für alle gilt: Aktenzeichen, Lage des Grundstücks, Adresse, Gemarkung, Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstücknummer etc.
- Bei Wohngrundstücken (Ertragswertverfahren): Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und gegebenenfalls Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze
- Bei Nichtwohngrundstücken (Sachwertverfahren): Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Baujahr und Bruttogrundfläche
- Bei unbebauten Grundstücken: Grundsteuerwert wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt
- Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: Nutzungsart, Fläche der Nutzungen, gegebenenfalls Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und gegebenenfalls Tierbestände