Obwohl angenehm gestaltete Pausenräume viel für ein gutes Arbeitsklima bewirken können, mag so mancher Betriebsinhaber wenig in diesem Bereich investieren. Aber selbst dann sollte bekannt sein, welche gesetzlichen Vorschriften es dazu gibt - beispielsweise wann ein Betrieb einen Pausenraum oder -bereich vorweisen muss.

Gibt es rechtliche Vorschriften zu Pausenräumen in Betrieben?
Rechtliche Grundlagen für Pausen- und Bereitschaftsräume oder Pausenbereiche sind der Anhang 4.2 der Arbeitsstättenverordnung sowie als Konkretisierung die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) unter A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“. Zu finden auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bei einem Verstoß drohen Auflagen durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder sogar erhebliche Geldbußen.
Was gilt rechtlich als Pausenraum?
Die ASR A4.2 definiert einen Pausenraum als einen umschlossenen Raum, der allein die Erholung der Beschäftigten zum Zweck hat. Bei Arbeiten im Freien oder auf Baustellen können auch Baustellenwagen oder Container als Pausenraum dienen. Ausgebaute Keller-, Abstell- oder Dachräume dürften in aller Regel nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Statt eines Pausenraums könnten Betriebe im Übrigen auch einen Pausenbereich einrichten: Ein innerhalb der Arbeitsstätte abgetrennter Bereich, der der gesetzlichen Vorschrift zufolge dann einem Pausenraum gleichgestellt ist, wenn er gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleistet
Welcher Betrieb muss wann einen Pausenraum zur Verfügung stellen?
Kleinere Betriebe, die nicht mehr als zehn Mitarbeiter zur gleichen Zeit beschäftigen, müssen keinen Pausenraum oder -bereich anbieten. Dabei müssen Zeitarbeitskräfte berücksichtigt werden, aber keine Mitarbeiter, die maximal 6 Stunden am Tag arbeiten oder die überwiegend im Außendienst tätig sind. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Zehn-Mitarbeiter-Regel: So ist ein Pausenraum oder -bereich notwendig, wenn der Gesundheitsschutz oder die Sicherheit der Mitarbeiter dies erfordert – was eine Einzelfallentscheidung ist. Die ASR nennt als Beispiele Betriebe, in denen es sehr kalt, heiß, staubig, feucht oder schmutzig ist oder in denen keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind. Oder wo ständig Kunden oder Besucher Zutritt haben. Auch wenn schwere körperliche Arbeit ausgeführt wird, muss ein Pausenraum oder -bereich zur Verfügung stehen. Genauso wenn die Arbeitsräume kein Tageslicht bieten, einseitig belastende Körperhaltungen beim Arbeiten überwiegen oder unzuträgliche Gerüche vorherrschen.
Haben Mitarbeiter in Büroräumen ein Anrecht auf einen Pausenraum?
Beschäftigte, die in Büroräumen oder ähnlichen Lokalitäten tätig sind, in denen eine gleichwertige Erholung möglich ist, haben kein Anrecht auf einen gesonderten Pausenraum. Jedenfalls dann nicht, wenn es dort während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen gibt beispielsweise durch Kundenverkehr, Telefonate oder Produktionsabläufe. In einem Bürokomplex kann es auch eine Möglichkeit sein, einen Besprechungs- oder Schulungsraum als Pausenraum zu nutzen – natürlich nur, wenn bei diesem Raum die Vorschriften zur Pausenraumgestaltung (siehe weiter unten) berücksichtigt werden.
Was gilt bei schwangeren Frauen, die weiter im Betrieb tätig sind?
Für im Betrieb aktiv beschäftigte schwangere oder stillende Mütter gibt es besondere Vorschriften: Für solche Mitarbeiterinnen muss in jedem Betrieb ein Pausenraum oder -bereich bereit gestellt werden, egal wie groß der Betrieb ist. Dann muss es den Frauen in dem Pausenraum oder -bereich möglich sein, sich bei Bedarf auszuruhen oder hinzulegen. In der Praxis dürfte eine Liegemöglichkeit für schwangere Frauen wohl eher selten von Nöten sein, weil diese Personengruppe bei Arbeiten mit körperlichen oder gesundheitlichen Belastungen meistens frühzeitig krankgeschrieben werden. Jedoch ist es denkbar, dass Liegemöglichkeiten von chronisch Kranken oder von Menschen mit anderen körperlichen Beeinträchtigungen genutzt werden.
Wie groß muss ein Pausenraum sein?
Die Fläche des Raumes muss mindestens sechs Quadratmeter groß sein und jedem Beschäftigten eine Grundfläche von einem Quadratmeter bieten – je mehr Mitarbeiter, desto größer muss dementsprechend der Raum sein. Zu niedrig darf der Raum natürlich auch nicht sein – Genaueres steht in ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“. Das bedeutet in der Praxis, dass der Betriebsinhaber schon vor der Inbetriebnahme der Geschäftstätigkeit miteinplanen muss, wo er im Betriebsgebäude einen den Vorschriften gemäß großen Pausenraum oder gar mehrere Pausenräume einrichten kann. Denn der Pausenraum darf nicht zu weit weg von den Arbeitsstätten sein und für die Mitarbeiter in mindestens fünf Minuten erreichbar sein – egal, ob zu Fuß oder mit einem betrieblich gestellten Verkehrsmittel. Der Weg von der Arbeitsstelle zum Pausenbereich darf nicht mehr als 100 Meter lang sein.
Was ist bei der Gestaltung und Einrichtung noch zu beachten?
Bei der Gestaltung des oder der Pausenräume oder -bereiche sollten Betriebe darauf achten, dass die Mitarbeiter sich darin erholen können. Bedeutet: Störungen durch Vibrationen, Dämpfe oder Gerüche sollten außen vorbleiben. Auch der Umgebungslärm, der von außen auf den Pausenraum oder -bereich einwirkt, darf laut ASR nicht mehr als 55 Dezibel betragen. Zum Vergleich: Ein Fernseher auf Zimmerlautstärke hat in aller Regel um die 60 Dezibel, Vogelgezwitscher 40 Dezibel. Auch Zugluft zum Beispiel durch eine Tür, die ins Freie führt, verstößt gegen die ASR-Vorschriften. Ferner sollte der Raum oder Pausenbereich ausreichend temperiert sein, Tageslicht haben und ausreichend beleuchtet sein sowie „gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge“ haben. Unternehmer sind zudem verpflichtet, in einem Pausenraum oder -bereich einen Abfalleimer mit Deckel sowie leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten bereitzustellen, welche mit einer Rückenlehne ausgestattet sind. Ein paar einfache Bänke ohne Lehne sind also nicht ausreichend. Steht keine Kantine zur Verfügung müssen im Pausenraum oder -bereich Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln vorhanden sein und bei Bedarf ein Zugang zu Trinkwasser sowie Möglichkeiten zum Ablegen von Kleidung, insbesondere wenn die Mitarbeiter besondere Arbeitskleidung tragen. Eine Waschmöglichkeit und Teeküche zum Herstellen von Getränken ist zu empfehlen. Darüber hinaus ist insbesondere bei Pausenbereichen darauf zu achten, eine optische Trennung zu den Arbeitsbereichen zu schaffen. Zum Beispiel durch Möbel, Pflanzen oder Trennwände .
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