Es ist wieder soweit: In München steigt das Oktoberfest. Viele Handwerksbetriebe nutzen dieses weltweit bekannte Volksfest oder andere Gelegenheiten, um Kunden und Geschäftspartner zu bewirten. Doch nicht immer können Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Buchen Sie als Inhaber eines Handwerksbetriebs aus betrieblichen Gründen einen oder mehrere Tische in einem Bierzelt, müssen Sie im Voraus pro Kopf für etwa 40 Euro Verzehrgutscheine kaufen. Ob es sich dabei um Bewirtungskosten oder um Geschenke handelt, hängt davon ab, ob Sie oder Ihre Mitarbeiter im Bierzelt mit von der Partie sind. Denkbar sind folgende Szenarien:
Bewirtung: Sind Sie oder Ihre Mitarbeiter am Bierzelttisch dabei, liegt eine klassische Bewirtung vor. Die Betriebsausgaben sind zu 70 Prozent abziehbar, der Vorsteuerabzug ist zu 100 Prozent möglich.
Geschenk: Verschenken Sie Bier- und Essensgutscheine nur und der Kunde besucht das Fest ohne Sie oder Ihre Mitarbeiter, handelt es sich um ein Geschenk. Bei Nettokosten von mehr als 35 Euro ist kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich und auch der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Damit das Finanzamt überhaupt Betriebsausgaben und einen Vorsteuerabzug zulässt, benötigen Sie eine korrekt ausgefüllte Bewirtungsrechnung. Beantragen Sie diese im Bierzelt, lassen Sie sie sich zuschicken und füllen Sie die Rückseite korrekt aus (Grund und Teilnehmer der Bewirtung).
Tipp: Die Kosten für den Oktoberfestbesuch sind nur dann abziehbar, wenn Sie die Betriebsausgaben getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf einem separaten Konto verbuchen (§ 4 Abs. 7 EStG). Das gilt für Bewirtungskosten sowie für Geschenke bis zu einem Nettowert von 35 Euro. bek
