Steuer aktuell Bundesfinanzhof bestätigt Warnhinweise der DHZ

Immer wieder weist die Redaktion der Deutschen Handwerks Zeitung darauf hin, dass für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten ein erhebliches steuerliches Risiko besteht. Denn der 70-prozentige Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. erfasst werden.

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Diese Vorgabe für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten steht in § 4 Abs. 7 EStG. Unsere Hinweise auf das Risiko des Betriebsausgabenverlusts bei fehlender Trennung der Bewirtungskosten von den übrigen Betriebsausgaben wurden nun zum wiederholten Male vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Urteil v. 6.6.2013, Az. I B 55/12; veröffentlicht am 7.8.2013).

So müssen die Aufzeichnungen aussehen

Je nachdem, nach welcher Gewinnermittlungsmethode Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs ermitteln, gelten folgende Aufzeichnungsregeln:

  • Allgemein: In der Gewinn- und Verlustrechnung müssen die Bewirtungskosten als eigenständiger Ausgabenposten erklärt werden (getrennt von den übrigen Aufzeichnungen).
  • Bilanzierung: Die Bewirtungskosten müssen auf ein Konto gebucht werden, auf dem nur Bewirtungskosten erfasst werden.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Einnahmen-Überschussrechner ohne EDV-Buchhaltung sollten die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben in einer eigenen Rubrik "Bewirtungskosten" abheften und aufbewahren.

Tipp: Die getrennte Erfassung von betrieblichen Aufwendungen als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug sind nach § 4 Abs.7 EStG nicht für Bewirtungskosten, sondern auch für folgende Kosten zu beachten:

  • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer
  • Alle anderen betrieblichen Aufwendungen, die mit Aufwendungen der privaten Lebensführung zusammenhängen.
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .