Immer wieder weist die Redaktion der Deutschen Handwerks Zeitung darauf hin, dass für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten ein erhebliches steuerliches Risiko besteht. Denn der 70-prozentige Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. erfasst werden.
Diese Vorgabe für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten steht in § 4 Abs. 7 EStG. Unsere Hinweise auf das Risiko des Betriebsausgabenverlusts bei fehlender Trennung der Bewirtungskosten von den übrigen Betriebsausgaben wurden nun zum wiederholten Male vom Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Urteil v. 6.6.2013, Az. I B 55/12; veröffentlicht am 7.8.2013).
So müssen die Aufzeichnungen aussehen
Je nachdem, nach welcher Gewinnermittlungsmethode Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs ermitteln, gelten folgende Aufzeichnungsregeln:
- Allgemein: In der Gewinn- und Verlustrechnung müssen die Bewirtungskosten als eigenständiger Ausgabenposten erklärt werden (getrennt von den übrigen Aufzeichnungen).
- Bilanzierung: Die Bewirtungskosten müssen auf ein Konto gebucht werden, auf dem nur Bewirtungskosten erfasst werden.
- Einnahmen-Überschussrechnung: Einnahmen-Überschussrechner ohne EDV-Buchhaltung sollten die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben in einer eigenen Rubrik "Bewirtungskosten" abheften und aufbewahren.
Tipp: Die getrennte Erfassung von betrieblichen Aufwendungen als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug sind nach § 4 Abs.7 EStG nicht für Bewirtungskosten, sondern auch für folgende Kosten zu beachten:
- Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden
- Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer
- Alle anderen betrieblichen Aufwendungen, die mit Aufwendungen der privaten Lebensführung zusammenhängen.
