Rechte von Unternehmen und Verbrauchern Online-Handel: Das gilt bei Widerruf

Das Widerrufsrecht regelt, unter welchen Bedingungen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen zurückgetreten werden kann. Ein Missbrauch lohnt sich nicht.

Steffen Guthardt

Das neue Widerrufsrecht betrifft auch Handwerker, die nicht online verkaufen. - © Foto: Karin & Uwe Annas/Fotolia

Mehr Rechte für Verbraucher, höhere Ansprüche an Betriebe. Seit dem 13. Juni 2014 ist in Deutschland die neue EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten in Kraft . Die neuen Regeln gelten auch für Handwerker, die mit ihren Kunden Verträge über das Internet oder außerhalb der Geschäftsräume schließen.

Einheitliches Widerrufsrecht

Käufern in allen EU-Mitgliedsstaaten steht ein Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Erhalt der Ware zu. Das sogenannte "ewige Widerrufsrecht" wurde hingegen abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der Frist von 14 Tagen auf zwölf Monate. Holen Betriebe die Widerrufsbelehrung allerdings innerhalb der zwölf Monate nach, gilt ab diesem Zeitpunkt wieder die 14-Tages-Frist. 

Verbraucher haben das Recht, auch nach Ablauf der 14-Tages-Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte Lieferfrist (bei mehr als 30 Tagen) deutlich überschritten wurde. Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind unter anderem Waren, die genau nach persönlichem Bedarf angefertigt wurden. Davon betroffen sind zum Beispiel Sonderanfertigungen, die Handwerker im Kundenauftrag anfertigen. Hier gelten andere Regelungen.

Zusatzleistungen bei Online-Käufen, wie Versicherungen, dürfen vom Händler nicht voreingestellt aktiviert sein. Der Kunde muss also sein ausdrückliches Einverständnis – zum Beispiel durch Aktivierung einer Checkbox – geben, dass er die Zusatzleistung in Anspruch nehmen will.

Widerruf muss eindeutig sein

Wer von seinem Widerrufsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch machen will, sollte das beim Rücksenden der Ware eindeutig erklären. Die Ware darf nicht mehr einfach kommentarlos zurückgesendet werden. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZfEV) weist darauf hin, dass ein Widerruf eindeutig erklärt werden muss. Deswegen sollte per Mail, Fax oder Einschreiben der Widerruf verschriftlicht werden. Das ist allein schon aus Nachweisgründen bei einem möglichen Streit mit dem Händler sinnvoll. Eine genaue Formulierung hierfür ist nicht festgelegt, wer aber das Wort "Widerruf" verwendet, vermeidet Missverständnisse.

Der Käufer muss auch für eine mögliche Abnutzung der Ware während der Widerrufszeit aufkommen. Übersteigt die Nutzung nämlich den Rahmen des bloßen Ausprobierens - also ähnlich einer Vorführung im Laden - muss dafür gezahlt werden. Deswegen lohnen auch Schummeleien nicht. Wer etwa einen teuren Beamer bestellt, um ihn während eines Fußballturniers zu verwenden und dann im Rahmen des Widerrufs zurückzusenden, lebt gefährlich. Die in vielen Geräten eingebaute Betriebsstundenzähler machen den wahren Umfang des Gebrauchs schnell sichtbar.

Kostenlos bestellen, kostenpflichtig zurückschicken

Kunden müssen eine kostenlose Zahlungsweise angeboten bekommen. Bei der Zahlungsweise Kreditkarte dürfen dem Kunden nur Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn diese wirklich vom Kreditkartenunternehmen verlangt werden.

Die Kosten einer Rücksendung der Ware sind unabhängig vom Warenwert vom Käufer zu tragen – sofern der Händler seinen Kunden fristgemäß über die geänderte Rechtslage informiert hat.  Viele Anbieter gewähren aus Kulanz jedoch eine kostenfreie Rücksendung. Dagegen kommt das Unternehmen bei Widerruf künftig grundsätzlich für die K osten der Zusendung der Ware an den Kunden auf, ausgenommen davon sind Sondertarife wie z. B. Expresszuschläge.

Zudem müssen Unternehmen, die im Internet Waren verkaufen, ihren Kunden in Zukunft europaweit unaufgefordert Angaben über ihr Widerrufsrecht zur Verfügung stellen – als digitales Dokument, in Papierform oder als dauerhafter Datenträger. Ein Hyperlink reicht dafür also nicht aus, denn der Verbraucher muss das Dokument zumindest speichern können.

Zwar müssen die Widerrufsbelehrungen für die ganze EU zur Verfügung stehen, damit ist jedoch keine Pflicht verbunden, diese in unterschiedlichen Sprachen bereitzustellen. Für Betriebe, gibt es beim Bundesministerium der Justiz Muster für die Widerrufserklärung zum Download.  

Widerrufsrecht auch für Vor-Ort-Geschäfte

Doch die EU-Richtlinie betrifft n icht nur Handwerker, die online ihre Produkte verkaufen. Erfasst sind vom 14-tägigen Widerrufsrecht auch andere Verträge mit Handwerkern, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Außerdem muss ein Handwerker seine Kunden über das Widerrufsrecht informieren. Versäumt er diese Auskunft, kann der Kunde den Auftrag innerhalb eines Jahres noch rückgängig machen. Für den Handwerker kann ein Versäumnis deshalb schnell teuer werden.

Rückgabe bei digitalen Produkten

Die EU-Richtlinie betrifft auch den Handel von digitalen Produkten. Die Rückgabe von Download-Software und -Spielen, Apps oder etwa Streaming-Filmen war bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb weigerten sich viele Anbieter, einen Widerruf zu akzeptieren oder den Kaufpreis zu erstatten. Seit dem 13. Juni steht Verbrauchern auch für Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss zu.

Allerdings gilt das neue Recht nur, wenn dem Nutzer der Fehlgriff vor dem Herunterladen auffällt. Es erlischt, sobald man mit dem Download oder dem Streaming beginnt,

Verbraucher sollten deshalb etwa bei Apps erst einmal nach kostenlosen Testversionen suchen und diese nutzen, raten die Experten. Außerdem sollten sie sich über die technischen und inhaltlichen Details des jeweiligen Downloads vor Vertragsschluss schlaumachen: Die Neuregelung verpflichtet Anbieter, über wesentliche Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten, über mögliche technische Schutzmaßnahmen wie das Datenformat oder einen eingebauten Kopierschutz sowie über Anforderungen an die Hard- und Software von Endgeräten zu informieren.

Das Widerrufsrecht für Downloads kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt - etwa indem er ein Häkchen an einen Informationstext setzt.

Mehr Informationen zum Widerrufsrecht gibt es in der Broschüre "Online-Shopping" des ZfEV.