Vom 13. Juni 2014 an gelten veränderte Verbraucherschutzbestimmungen. Das verursacht mehr Bürokratie für Handwerksbetriebe, die vor Ort beim Kunden arbeiten.
Barbara Oberst

Bei Notfällen fackelt man nicht lange. Der Kunde ruft an, weil bei ihm die Heizung ausgefallen ist, er einen Wasserschaden festgestellt hat oder ein Fenster zerbrochen ist. Der Handwerker kommt so schnell wie möglich, behebt das Problem und schickt hinterher seine Rechnung. So war es bis jetzt.
Neue Verbraucherschutzbestimmungen ab Juni 2013
Ab dem 13. Juni 2014 sollte es anders laufen. Denn dann ändern sich die Bestimmungen des Verbraucherrechts und der Handwerker läuft Gefahr, abgemahnt zu werden, wenn er seine Kunden nicht ausreichend informiert. " Wir empfehlen Handwerkern, möglichst ganz auf Verträge zu verzichten, die vor Ort geschlossen werden. Besser ist es, mit dem Kunden persönlich alles Nötige zu klären, den Vertrag dann zu Hause aufzusetzen und dem Kunden zuzuschicken", rät Rechtsanwältin Gabriele Bernhardt von der Wettbewerbszentrale in Stuttgart.
Das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie" behandelt alle Verbraucherverträge und außerdem Verträge, die nicht in den eigenen Geschäftsräumen oder die ausschließlich per Fernabsatz – also via Internet, Telefon oder Fax – zustande kommen. Unternehmer müssen ab 13. Juni genaue Informationspflichten einhalten, um auf der sicheren Seite zu sein (siehe unten). Für Geschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, gelten künftig besondere Widerrufsrechte.
Widerrufsfrist beginnt erst mit Widerrufsbelehrung
Normalerweise dauert die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Unternehmer seinen Kunden über die Widerrufsrechte informiert hat: " Wenn jetzt der Handwerker zum Kunden kommt und mit seiner Arbeit anfängt, ohne den Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren, kann der hinterher sagen, so wollte er das nicht. Der Handwerker bleibt dann auf seinen Kosten sitzen ", erklärt Juristin Bernhardt das Problem. Wünscht der Kunde ausdrücklich, dass der Handwerker sofort mit seiner Arbeit beginnt, so sollte sich der Handwerker das "auf einem dauerhaften Datenträger" bestätigen lassen, am besten schriftlich.
Wie kann ich die Verbraucherschutzbestimmungen am besten umsetzen?
In der Praxis lässt sich das am besten umsetzen, wenn der Handwerker zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mitnimmt. Will er sofort mit der Arbeit beginnen, kann er je ein Exemplar davon dem Kunden aushändigen und sich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung für seine eigenen Unterlagen unterschreiben lassen. Nur wenn der Unternehmer den Kunden korrekt informiert hat, muss dieser Wertersatz für alle schon erbrachten Leistungen zahlen, falls er den Vertrag widerruft. Für den Widerruf kann er das Widerrufsformular des Handwerkers verwenden, er muss aber nicht.
Gilt das Widerrufsrecht auch bei Notfällen?
Bei Notfällen, wie eingangs beschrieben, gilt das Widerrufsrecht nicht. Holt der Kunde den Handwerker zu dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten zu sich und fordert ihn ausdrücklich auf, sofort mit der Arbeit zu beginnen, schließt die gesetzliche Neuregelung das Widerrufsrecht aus.
Aber: Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen. Dasselbe trifft für Werkverträge zu, wenn der Handwerker eine Ware liefert, die er nach den individuellen Vorgaben des Kunden angefertigt hat.
Weitere Regelungen zu Verbraucherverträgen stehen unter:
§ 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 360 BGB, Widerrufs- und Rückgabebelehrung
Informationspflichten I
Auszug aus den Informationspflichten bei Verträgen in den eigenen Geschäftsräumen:- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Identität, Anschrift, Telefonnummer des Unternehmens
- Gesamtpreis einschließlich aller Steuern sowie aller Fracht-, Liefer- und Versandkosten
- gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen
Informationspflichten II
Auszug aus den Informationspflichten bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden:
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Identität, Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer; gegebenenfalls Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Name und Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag gehandelt wird
- Gesamtpreis einschließlich Steuern; falls Preis nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie Liefer- und Frachtkosten
- Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen
- gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages
- Widerrufsrecht – Bedingungen, Fristen, Verfahren, Höhe der Kosten für Rücksendung, falls nicht Rücksendung auf Postweg möglich
- Hinweis, dass Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen schuldet, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Ausführungen der Leistung beginnt.
Weitere Informationspflichten ergeben sich aus Art. 246 a § 1 EGBGB (in Kraft ab dem 13. Juni 2014). Weitere Informationen und Unterstützung geben die Berater der jeweiligen Handwerkskammer.