Wer sich nicht impfen oder "boostern" lässt, kann seinen Anspruch auf Ersatzzahlungen bei Quarantäne verlieren. Die Entscheidung darüber liegt bei den Ländern. Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens wagte jetzt einen Vorstoß.

Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens will nicht "geboosterten" Kontaktpersonen von Corona-Infizierten keinen Verdienstausfall mehr zahlen. "Das muss kommen, und mir persönlich schwebt da der 1. März als Stichtag vor", sagte die SPD-Politikerin der "Neuen Osnabrücker Zeitung". Sie verwies darauf, dass geboosterte und frisch geimpfte Kontaktpersonen nach den neuen Regeln nicht mehr in Quarantäne müssen. Behrens sagte, sie habe hierzu einen Austausch in der Gesundheitsministerkonferenz angeregt.
"In jedem Dorf bekommen Sie relativ schnell einen Impftermin. Vor diesem Hintergrund können wir es den Steuerzahlern, der Allgemeinheit also, aus meiner Sicht nicht länger zumuten, Zahlungen für Kontaktpersonen in Quarantäne zu schultern, obwohl diese mit einer Booster-Impfung hätten vermieden werden können", sagte Behrens der Zeitung. Wer an Corona erkranke, solle aber weiterhin die Lohnfortzahlung bekommen – unabhängig vom Impfstatus.
Entscheidend ist die Impfempfehlung der Länder
Nach einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags ist es möglich, die Entschädigung für den Verdienstausfall zu verwehren, wenn Selbstständige oder Arbeitnehmer eine zuvor empfohlene Impfung ausgeschlagen haben. Als maßgeblich gilt hier die Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörden bzw. ob diese sich der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anschließen. Derzeit rät die STIKO Personen ab dem 18. Lebensjahr mindestens drei Monate nach der Grundimmunisierung zu einer Booster-Impfung.
Die Impfempfehlungen der jeweiligen Bundesländer sind auf der Homepage des Robert Koch-Instituts verlinkt.
Entschädigung bei Quarantäne: Was aktuell gilt
Aktuell gilt: Wer in Quarantäne muss oder aufgrund einer Corona-Infektion durch die Behörden in Isolation geschickt wird, hat das Recht auf eine Entschädigung für Verdienstausfall. Grundlage dafür ist Paragraf 56, Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. In den ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige den Verdienstausfall in voller Höhe erstattet. Während Selbstständige ihre Entschädigungsanträge selbst bei der zuständigen Behörde einreichen müssen, streckt bei Arbeitnehmern zunächst der Arbeitgeber die Zahlungen vor. Betriebe können die ausgezahlte Entschädigung dann inklusive der Sozialversicherungsbeiträge von der jeweiligen Behörde der Länder zurückfordern.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So erhalten Ungeimpfte im Falle einer Quarantäne seit November 2021 keine Entschädigungsleistungen mehr. Vorausgesetzt, es steht kein medizinischer Grund einer Impfung entgegen. Wer krank ist, bekommt jedoch – unabhängig vom Impfstatus – weiterhin Geld. fre/dpa