Verbraucher, die mit einem Aufkleber auf ihrem Briefkasten nicht ausdrücklich den Einwurf von Werbeprospekten ausschließen, mussten bisher damit rechnen, mit Angeboten von Discountern, Lieferdiensten und ähnlichem überschüttet zu werden. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Lüneburg müssen sich Unternehmen jedoch künftig nach den individuellen Angaben der Empfänger richten.

Das Landgericht Lüneburg kam zu dem Urteil, dass Versender von Werbeschreiben vom Empfänger nicht verlangen können, nur mit einem Aufkleber am Briefkasten den Einwurf verhindern zu können. In der Urteilsbegründung heißt es, dass Postwurfsendungen, die gegen den Willen des Empfängers zugestellt werden, ein "rechtswidriger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung" und eine "unzumutbare Belästigung" seien.
Demnach kann ein Verbraucher künftig mittels einer einfachen Benachrichtigung an das werbende Unternehmen einen Zustellungsstopp für Prospekte erwirken. Somit können Empfänger künftig selber bestimmen, welche Werbung sie interessiert.
Klage erfolgreich
In dem aktuellen Fall gibt das Landgericht Lüneburg damit der Klage eines Anwalts gegen die Deutsche Post DHL statt. Der Rechtsanwalt hatte die Post gebeten, ihm als "Einkauf aktuell" gebündelte Prospekte nicht mehr zuzustellen. Das Unternehmen teilte ihm daraufhin mit, dass er die Zustellung der Prospekte durch einen Aufkleber gegen Werbung am Briefkasten verhindern könne. Der Anwalt verlangte aber von der Post die förmliche Erklärung, auf Zustellung der Prospekte zu verzichten und verklagte die Post schließlich.
Allerdings kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für die Werbewirtschaft ließ das Gericht die Revision zu.
Post bekam in erster Instanz Recht
In erster Instanz hatte sich noch die Post beim Amtsgericht Lüneburg mit dem Argument durchgesetzt, dass Kosten und Mühen für einen Verzicht auf Werbung ohne den Aufkleber am Briefkasten zu hoch seien. Das Amtsgericht entschied, dass dem Anwalt mit dem Aufkleber ein einfacheres Mittel zur Beendigung der Werbung zu Verfügung stehe als der Post. Dass er dann überhaupt keine Werbung mehr erhalte, müsse der Kläger hinnehmen.
Das Landgericht Lüneburg ließ das Argument der Kosten des Werbetreibenden nicht mehr gelten. Das Unternehmen habe die Ablehnung von Werbung durch den Verbraucher unabhängig vom entstehenden Arbeits- und Kostenaufwand zu beachten, entschied die Berufungsinstanz. Man könne den Verbraucher nicht dazu verpflichten, seinen Briefkasten generell gegen Werbung zu sperren. Es müsse möglich sein, sich "gezielt gegen einzelne Werbemaßnahmen und einzelne Werbeunternehmen wehren zu können", entschied das Gericht.
Die als "Einkauf aktuell" gebündelten Prospekte verteilt die Post nach eigenen Angaben in 22 Ballungsräumen an 18,5 Millionen der rund 40 Millionen deutschen Haushalte.
(Aktenzeichen: Landgericht Lüneburg 4 S 44/11)
dhz