Die Übergangsfrist der Datenschutznovelle ist seit einigen Tagen abgelaufen. Damit gelten nun auch andere Regeln für Werbeaktionen. Handwerksbetriebe sollten – wenn sie es noch nicht gemacht haben – schnellstmöglich überprüfen, ob alle gespeicherten Kundendaten den neuen Anforderungen genügen. Heißt: Sie müssen als Betrieb nachweisen können, woher die Daten stammen.
Heidi Roider

Die novellierte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes sieht vor, dass Unternehmen für alle gespeicherten Kundendatensätze, also nun auch für die in der Vergangenheit erhobenen Daten, nachweisen müssen, woher die Daten stammen.
Dafür benötigt jedes Unternehmen eine Einwilligung des jeweiligen Kunden, dass dieser damit einverstanden ist, dass seine Daten zu Werbezwecken auch genutzt werden dürfen. Dies gilt nun auch für "alte" Datensätze – die dreijährige Übergangsfrist ist zum 1. September abgelaufen.
Auch für die direkte Kundenansprache per Post, Fax oder Telefon gelten neue Regeln. So ist auch für eine solche Werbemaßnahme eine gesonderte und ausdrückliche Einwilligung des Kunden nötig. Werbung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden ist daher kaum noch möglich.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Einwilligungserfordernis. Nach dem so genannten Listenprivileg kann nach Informationen der Datev die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke auch ohne Einwilligung zulässig sein. Aber nur dann, wenn für eigene Angebote geworben wird und die Daten entweder beim Betroffenen selbst erhoben wurden oder aus öffentlichen Verzeichnissen stammen.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ...
- die Daten zum Beispiel aus dem Telefonbuch stammen .
- Es Bestandskunden sind. Sie also mit diesem Kunden schon einmal Geschäfte gemacht haben.
Sie sollten als Handwerksunternehmer außerdem darauf achten, dass Sie ihren Kunden ab sofort bei einem Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass er dieser Verwendung widersprechen darf - am besten schriftlich.
Bei der E-Mail-Werbung ändert sich hingegen eigentlich nichts für Unternehmen. Werbung per E-Mail ist ohnehin seit Längeren nur erlaubt, wenn der Empfänger einwilligt.
Wer seine Daten noch nicht "gesäubert" hat, sollte dies umgehend tun. Ein Verstoß gegen das neue Bundesdatenschutzgesetz kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Auf der Internetseite der Datev erhalten Sie weitere Informationen über die Bundesdatenschutznovelle.