Steuer aktuell Musterprozess zum Firmenwagen: Sonderbehandlung für Selbständige

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch wird dieser geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt. Zu dieser Methode läuft ein interessanter Musterprozess.

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Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren klären, ob der bei der 1%-Regelung maßgebliche Bruttolistenpreis zu hoch und deshalb um übliche Rabatte zu kürzen ist (Az. VI R 51/11).

Beispiel: Arbeitnehmer Müller fährt einen Dienstwagen, der einen Bruttolistenpreis (Herstellerempfehlung) von 30.000 Euro hat. Gezahlt hat der Arbeitgeber von Herrn Müller nach Abzug üblicher Rabatte aber nur 24.000 Euro.

So rechnet Herr MüllerSo rechnet das Finanzamt
Maßgeblicher Bruttolistenpreis24.000 Euro30.000 Euro
Zu versteuernder geldwerter Vorteil pro Jahr2.880 Euro (24.000 x 1 Prozent x 12 Monate)3.600 Euro (30.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate)

Lehnt das Finanzamt die Berechnung des geldwerten Vorteils mit dem günstigeren Bruttolistenpreis ab, helfen nur ein Einspruch und bis zur Klärung durch den Bundesfinanzhof ein Antrag auf Verfahrensruhe.

Tipp : Viele Finanzämter lehnen Einsprüche von Selbständigen ab, die ihre Privatnutzung ebenfalls nach dem günstigeren Bruttolistenpreis ermitteln. Denn der Musterprozess beim Bundesfinanzhof dreht sich nur um die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern (OFD Koblenz, Verfügung v. 18.1.2012, Az. S 2334 A – St 32). Unternehmer müssen also ein eigenes Klageverfahren bestreiten.