Ausbildungsserie Musik im Betrieb: Wann Ausbilder eingreifen dürfen – und sollten

Ob Auszubildende bei der Arbeit Musik hören dürfen, entscheidet nicht allein ihr persönlicher Geschmack. Der Betrieb kann Regeln dafür festlegen, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune. GEMA und Rundfunkbeitrag spielen dagegen nur in bestimmten Konstellationen eine Rolle.

Gezeichneter Mann hört Musik via Kopfhörer
Musik am Arbeitsplatz: Motivation oder Ablenkung? Inwieweit Ausbildungsbetriebe Musik erlauben, sollten sie differenziert abwägen. Voraussetzung ist: Die Arbeit und Unfallschutz dürfen nicht gestört werden. - © Ayeon - stock.adobe.com

Ein Meister bildet einen Schreiner aus. Schon bald stellt sich heraus, dass der junge Mann ein großer Musikfreund ist – überall sind Töne zu hören. Nach einiger Zeit spricht der Meister ein Verbot aus und übergibt es auch in schriftlicher Form. Es vergehen nur wenige Tage, da ist in der Werkstatt schon wieder Musik zu hören.

Als vorerst letzten Versuch führt er mit dem Auszubildenden ein Gespräch. Im Betriebsbüro wurde vorsorglich eine schriftliche Abmahnung vorbereitet. Der junge Mann wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die erneute Missachtung einer zulässigen Anweisung arbeitsrechtliche Folgen haben kann.

Was ist erlaubt?

Ein allgemeines gesetzliches Verbot von Kopfhörern am Ausbildungsplatz gibt es nicht. Auszubildende haben aber auch keinen Anspruch darauf, während der Arbeit Musik zu hören. Gerade während der Ausbildung müssen sie Unterweisungen und Anweisungen verstehen und auf Gefahren aufmerksam bleiben. Ob Musik dabei stört, hängt von der Tätigkeit und der Situation im Betrieb ab.

Der Meister kann im Rahmen seines Weisungsrechts festlegen, ob und unter welchen Bedingungen sein Auszubildender Musik hören darf. Dabei sollte er abwägen: Werden Arbeitsabläufe beeinträchtigt? Können Warnsignale oder Zurufe überhört werden? Fühlen sich andere Beschäftigte oder Kunden gestört? Je nach Tätigkeit kann ein Verbot, insbesondere von Kopfhörern, gut begründet sein. Wo diese Probleme nicht auftreten, kann der Betrieb Musik auch erlauben. Das Weisungsrecht ist nach billigem Ermessen auszuüben.

Missachtet der Auszubildende ein zulässiges Verbot, kann eine Abmahnung in Betracht kommen – auch dann, wenn er versucht, es durch die Nutzung von Kopfhörern zu umgehen. Eine Kündigung ist jedoch nicht die automatische Folge eines weiteren Verstoßes. Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. Ob ein wiederholter Verstoß dafür ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welche Rolle spielt die GEMA?

Hört der Auszubildende Musik allein über Kopfhörer, ist das keine öffentliche Wiedergabe. Auch ein Radio in der Werkstatt ist nicht schon deshalb GEMA-pflichtig, weil es in einem Betrieb steht. Entscheidend ist, wem die Musik zugänglich gemacht wird. Läuft sie etwa im Verkaufsraum für Kundinnen und Kunden, kann eine Lizenz erforderlich sein. Dass Musik nur für Beschäftigte zu hören ist, schließt eine öffentliche Wiedergabe allerdings nicht in jedem Fall aus; bei der Beurteilung kommt es auf den angesprochenen Personenkreis an.

Abwägen lohnt sich

Musik am Ausbildungsplatz kann erlaubt werden, solange sie die Ausbildung und die Arbeit nicht beeinträchtigt und keine Sicherheitsrisiken schafft. Bevor der Betrieb ein Verbot ausspricht, sollte er deshalb klären, was genau stört – und ob eine einfache Regel ausreicht, etwa keine Kopfhörer bei bestimmten Arbeiten oder keine Musik während Unterweisungen. Klare Absprachen helfen, Konflikte zu vermeiden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.