Geringfügig Beschäftigte Minijobber: Gleicher Lohn bei identischer Tätigkeit

Minijobber dürfen nicht weniger Stundenlohn erhalten als Teil- oder Vollzeitbeschäftigte, wenn sie bei gleicher Qualifikation eine identische Tätigkeit ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie bei der Arbeitszeitgestaltung flexibler sind, so das Bundesarbeitsgericht.

Selbst wenn der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer frei ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit, ist eine geringere Stundenvergütung bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit nicht gerechtfertigt. - © calypso77 - stock.adobe.com

Geringfügig Beschäftigte wie Minijobber dürfen nicht weniger Stundenlohn erhalten als Teil- oder Vollzeitbeschäftigte. Voraussetzung ist aber, dass sie über die gleiche Qualifikation verfügen und eine identische Tätigkeit ausüben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG v. 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22).

"Die Tatsache, dass Minijobber ihre Arbeitszeit flexibler gestalten dürfen, rechtfertigt keine Differenzierung in der Vergütung", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Diese Entscheidung gelte für alle Branchen, mithin auch im Handwerk. "Für Arbeitgeber birgt dies neben der gegebenenfalls nachzuzahlenden Vergütung das Risiko, dass die Minijobber mit Überschreiten der Entgeltgrenze nicht mehr geringfügig beschäftigt sind und der Arbeitgeber die Sozialabgaben nachentrichten muss", warnt die Rechtsanwältin.

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Im zugrunde liegenden Fall verdiente der Kläger, ein "nebenamtlicher" Rettungsassistent und geringfügig Beschäftigter zwölf Euro pro Stunde, "hauptamtliche" Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit hingegen 17 Euro.

Ohne sachlichen Grund

Der beklagte Arbeitgeber hielt diese Differenz für sachlich gerechtfertigt. Er habe mit hauptamtlichen Rettungs­assistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand. Die höhere Stundenvergütung sei auch gerechtfertigt, weil die hauptamtlichen Arbeitnehmer sich auf seine Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten. Tatsächlich konnte der "nebenamtliche" Rettungsassistent Wunsch­termine für Einsätze nennen. Er hatte jedoch keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm diese auch erfüllte.

Die Richter entschieden: Selbst wenn Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, – der Arbeitnehmer also frei ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit – rechtfertige dies trotzdem keine geringere Stundenvergütung. Im vorliegenden Fall werde der Kläger im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten durch die geringere Stundenvergütung ohne sachlichen Grund benachteiligt (vergleiche § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Haupt- und nebenamtliche Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Ein pauschal behaupteter erhöhter Planungsaufwand sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt.