Zum 1. Juli 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Wenn Minijobber im Monat regelmäßig 450 Euro verdienen, sinkt damit unter Umständen ihre Arbeitszeit. Das ist im Minijob jetzt zu beachten.

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. Juli 2021 steigt dieser von 9,50 auf 9,60 Euro pro Stunde. In bestimmten Fällen muss nun der Arbeitsvertrag angepasst werden. Das greift immer dann, wenn der Monatslohn des Minijobbers jeden Monat über das ganze Jahr die Grenze von 450 Euro erreicht. Dann sinkt nämlich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
Mindestlohn auch für Minijobber
So rechnet Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler als Beispiel vor: Arbeitete ein Minijobber bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 Euro, so erhielt er 446,50 Euro. Bleibt es bei dieser Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 Euro die Grenze vom 450 Euro überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 Euro verdienen. "Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden", gibt die Expertin als Tipp.
Doch dies gilt nur dann, wenn der Verdienst von 450 Euro regelmäßig bei dieser Höhe oder sogar darüber liegt und dies nicht nur in einem begrenzten Zeitraum oder einmalig. Grundsätzlich muss man beim Verdienst der Minijobber immer von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro monatlich betragen. Das sind also maximal 5.400 Euro im Jahr bei einer durchgehenden Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze führt noch nicht zu Änderungen in der Einstufung.
Als gelegentlich gilt normalerweise ein bis zu dreimaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze in einem Zwölf-Monats-Zeitraum. Sonderregelungen greifen dafür in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie. So wurde die Grenze bei einem unvorhersehbar höherem Verdienst in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate angehoben.
Höherer Mindestlohn ohne neuen Arbeitsvertrag: Wann der Minijob nicht in Gefahr gerät
Auch ein unvorhersehbares Ereignis bringt den Minijobber nicht dazu, dass vertragliche Änderungen nötig sind. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. "Die Regelung gilt beispielsweise auch, wenn der Minijobber mehr arbeiten musste, weil ein anderer Arbeitnehmer wegen einer Corona-Quarantäne oder wegen der Betreuung seiner Kinder in der Corona-Pandemie ausfällt", sagt Klocke.
Ein regelmäßiges Überschreiten der 450-Euro-Marke wiederum kann aber unangenehme finanzielle Folgen haben. Wenn man dann die Arbeitszeit nicht anpasst, kann der Minijob in Gefahr geraten. Dann können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen. Mehr zu den Abgaben, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig sind bei Minijobs lesen Sie hier.>>>
jtw/dpa