Viele Arbeitgeber führen für Minijobber aus Unwissenheit die individuelle Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsdaten (ELStAM) an Finanzamt ab. Das ist zwar für den Minijobber meist unvorteilhaft, doch der Arbeitgeber verhält sich korrekt.
Wer Minijobber in seinem Handwerksbetrieb beschäftigt, führt in der Regel pauschal 30 Prozent Sozialabgaben und 2 Prozent Steuern ab. Viele Arbeitgeber führen aus Unwissenheit jedoch die individuelle Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsdaten (ELStAM) an Finanzamt ab. Das ist zwar für den Minijobber zwar meist unvorteilhaft, doch der Arbeitgeber verhält sich korrekt.
In einem Urteilsfall vor dem Bundesarbeitsgericht verklagte ein Minijobber seinen Arbeitgeber, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer für sein Minijobgehalt anstatt mit 2 Prozent mit der individuellen Lohnsteuer ermittelt hat. Bei einem Minijobgehalt von monatlich 450 Euro führte der Arbeitgeber aufs Jahr hochgerechnet statt 64 Euro satte 1.327,95 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt ab.
Arbeitgeber hat ein Wahlrecht bei der Lohnbesteuerung
Die Richter des Bundesgerichts schmetterten die Klage des Minijobbers ab. Der Arbeitgeber hat sich korrekt verhalten. Er hat ein Wahlrecht, ob er das Minijobgehalt pauschal mit 2 Prozent oder nach den ELStAM des Minijobbers individuell lohnversteuert. Mit anderen Worten: Er musste dem Minijobber keinen Schadensersatz für die zu viel abgeführte Lohnsteuer bezahlen (BAG, Urteil v. 13.11.2014, Az. 8 AZR 817/13).
Tipp: Zwar dürfen Arbeitgeber das Wahlrecht zur Lohnbesteuerung für ein Minijobgehalt frei ausüben. Doch in der Praxis macht es natürlich Sinn, sich mit dem Minijobber vor der ersten Auszahlung des Minijobgehalts darauf zu verständigen, mit welcher Methode der Minijobber besser fährt. Denkbar sind folgende Überlegungen:
- 2 Prozent-Regelung: Der Minijobber hat keine nennenswerten Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Minijob. Hier lohnt sich auf jeden Fall die 2 Prozent-Regelung. Das dürfte für die meisten Minijobber gelten.
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