Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen. Damit klettert auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro. Wichtige Fragen und Antworten rund um die Erhöhung.

6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber zählt die Minijob-Zentrale derzeit im gewerblichen Bereich. Wie bei fast allen Vollzeitbeschäftigten muss auch bei Minijobs in der Regel mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
Seit 1. Januar 2026 liegt die Lohnuntergrenze bei 13,90 Euro. Damit stieg auch automatisch die Minijob-Grenze, die 2025 bei 556 Euro lag, auf 603 Euro pro Monat an. Der Grund: Bei der Erhöhung im Jahr 2022 wurde festgelegt, dass sich die Verdienstgrenze künftig dynamisch an den geltenden Mindestlohn anpasst. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze, bis zu der keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn anfallen.
Die beschlossenen Mindestlohnerhöhungen im Jahr 2026 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro wirken sich damit ebenfalls auf die Minijob-Grenze aus. Im Jahr 2026 dürfen Minijobber maximal 603 Euro verdienen, im Jahr 2027 sind es 633 Euro.
Was genau bedeutet dynamische Minijob-Grenze? Müssen Arbeitgeber 2026 Änderungen vornehmen? Und muss im Minijob immer mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden? Antworten auf wichtige Fragen rund um den neuen "603-Euro-Job".
- Was ändert sich 2026 beim Minijob?
- Warum steigt die Minijobgrenze automatisch?
- Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
- Müssen Arbeitgeber 2026 Verträge anpassen?
- Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es im Minijob?
- Was gilt beim Minijob, wenn es einen Branchenmindestlohn gibt?
- Was ist beim Lohn des Minijobbers noch zu beachten?
- Darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
- Wie viele Sozialabgaben fallen bei einem Minijob an?
- Wie erwerben Minijobber einen Rentenanspruch?
- Was gilt bei der Steuer für Minijobs?
- Wann hat ein Minijobber Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
- Darf ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausüben?
- Müssen Arbeitgeber die Stundenzahl dokumentieren?
Was ändert sich 2026 beim Minijob?
Die Minijob-Grenze bzw. "Entgeltgeringfügigkeitsgrenze" stieg zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Der Grund: Erhöht sich der Mindestlohn, so erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob. Die Lohnuntergrenze liegt seit 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde. Anfang 2027 wird der Mindestlohn erneut angehoben – auf dann 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze dürfte damit 2027 auf 633 Euro steigen.
Warum steigt die Grenze im Minijob automatisch?
Bis September 2022 galt eine Minijob-Grenze von 450 Euro. Sie war auch bei Erhöhungen des Mindestlohns gesetzlich festgeschrieben. Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 hat die Bundesregierung jedoch eine dynamische Minijob-Grenze eingeführt. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Das bedeutet: Wird der Mindestlohn erhöht, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze. Um die Höhe der Minijob-Grenze zu bestimmen, gibt es eine eigene Formel, die gesetzlich festgelegt ist.
Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze bei Mindestlohnerhöhung
Mindestlohn x 130 / 3 = Geringfügigkeitsgrenze (aufgerundet auf volle Euro)
Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
Rund 43 Stunden durften Minijobber bereits 2025 arbeiten, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Und daran ändert sich auch 2026 nichts. Aufgrund der dynamischen Minijob-Grenze bleibt es bei dieser Arbeitszeit.
Wie werden die 43 Stunden berechnet? Und wie ergibt sich die Minijob-Grenze? Eine Übersicht nützlicher Formeln, auch zu Urlaubstagen und Urlaubsentgelt im Minijob gibt es hier:
>> Lesetipp: Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
Minijob für 603 Euro: Müssen Arbeitgeber Verträge anpassen?
In der Vergangenheit hatten Mindestlohnerhöhungen Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern. Da diese im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen durften, musste eventuell ihre Arbeitszeit verringert werden. Andernfalls konnte durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten und es konnten höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.
Wird der Mindestlohn erhöht, steigt nun aber automatisch die Minijob-Grenze. Das bedeutet, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag muss nicht mehr verringert werden, wenn der Minijobber Mindestlohn erhält. Lediglich die Höhe der Vergütung ist im Vertrag anzupassen.
Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es im Minijob?
Minijobbern über 18 Jahren muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt aber Personen und Tätigkeiten, bei denen Arbeitgeber nicht daran gebunden sind. Laut Minijob-Zentrale sind das:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler und Schülerinnen)
- Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
- Freiwillige Praktikanten und Praktikantinnen bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
- Ehrenamtlich Tätige
Was gilt beim Minijob, wenn es einen Branchenmindestlohn gibt?
Zu beachten ist außerdem, dass einige Branchen einen eigenen Mindestlohn haben. Dieser greift auch für Minijobber. Im Handwerk gelten Branchenmindestlöhne unter anderem hier:
- Dachdeckerhandwerk
- Gebäudereinigung
- Gerüstbauer-Handwerk
- Elektrohandwerke
- Schornsteinfegerhandwerk
"Ein Branchenmindestlohn ist verbindlich und muss zwingend eingehalten werden", sagt Benjamin Onnis, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei FPS. Wird der Branchenmindestlohn erhöht, muss die Höhe der Vergütung und dadurch in der Regel auch die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag des Minijobbers angepasst werden. "Bei Nicht-Einhaltung des Branchenmindestlohns kann es zu einer Verhängung von Ordnungsgeldern kommen", so Onnis.
Die genaue Höhe der Mindestlöhne bzw. weitere betroffene Branchen finden Interessierte in dieser Übersicht: Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Was ist beim Lohn von Minijobbern noch zu beachten?
Ein Minijobber erhält lediglich den Mindestlohn, während ein vollzeitbeschäftigter Kollege für dieselbe Tätigkeit trotz gleicher Qualifikation deutlich mehr verdient? Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zulässig. Hier greift der Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht allein aufgrund ihrer reduzierten Arbeitszeit benachteiligt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Regelung ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert.
"Unternehmen sind daher verpflichtet, Vergütungsunterschiede bei vergleichbaren Tätigkeiten kritisch zu hinterfragen und die Gründe für unterschiedliche Behandlungen sorgfältig zu dokumentieren. Fehlt ein sachlicher Grund, muss nachgebessert werden", erklärt Onnis.
Was ist kein sachlicher Grund für den geringeren Stundenlohn eines Minijobbers?
Anfang 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht im Fall eines in Teilzeit beschäftigten Rettungsassistenten geurteilt. Er erhielt trotz gleicher Qualifikation und identischer Arbeit zwölf statt 17 Euro Stundenlohn – und damit weniger als seine vollzeitbeschäftigten Kollegen. Der Arbeitgeber argumentierte die Differenz in der Vergütung so: Er zahle den hauptamtlichen Rettungsassistenten mehr, weil er bei ihnen größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit flexibel einteilen. Das habe für den Arbeitgeber mehr Aufwand bei der Einsatzplanung bedeutet. Nach Auffassung der Richter aber stellte dies keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –).
Darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
Seit Oktober 2022 darf die Minijob-Grenze innerhalb eines Zeitjahres nur noch in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.
Grundsätzlich gilt: Minijobber dürfen in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijob-Grenze verdienen. Das entspricht 2026 einem Betrag von 1.206 Euro, während sich die Grenze 2027 auf 1.266 Euro erhöht.
Betrachtet man das gesamte Jahr, ist maximal das 14-fache der Minijob-Grenze zulässig. Minijobber können somit 2025 höchstens 8.442 Euro verdienen – allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen. Für 2027 steigt diese Jahresgrenze auf 8.862 Euro.
Sonderfall bei schwankendem Arbeitsentgelt: Beschäftigte mit unregelmäßigen Einkünften dürfen die Minijob-Grenze häufiger als zweimal pro Jahr überschreiten. Allerdings gilt eine strikte Jahresobergrenze: Das Gesamtentgelt darf 7.236 Euro (12 × 603 Euro) nicht übersteigen. Ab 2027 erhöht sich diese Grenze auf 7.596 Euro (12 × 633 Euro).
Wie viele Sozialabgaben fallen bei einem Minijob an?
Der einstellende Betrieb hat derzeit Abgaben von insgesamt höchstens 31,47 Prozent der Minijob-Entlohnung abzuführen: 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung sowie Umlagen und Steuern. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die bei ihm tätigen Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung melden. Bei kurzfristigen Minijobs muss man keine Abgabe zur Renten- und Krankenversicherung zahlen. Lediglich Umlagen und Steuern werden fällig.
Minijobs sind mit Ausnahme der Rentenversicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen jedoch in jedem Fall auf den Verdienst der geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben und gegebenenfalls die Pauschsteuer entrichten.
>> Die genaue Höhe der Abgaben kann bei der Minijob-Zentrale nachgelesen werden.
Wie erwerben Minijobber einen Rentenanspruch?
Schon seit dem Jahr 2013 besteht für Minijobber eine Rentenversicherungspflicht. Grundsätzlich beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung im Minijob 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Minijobber teilen ihn sich: der Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag von 15 Prozent und der Minijobber mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent.
Anders als der Beitrag des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer sich von seinem Anteil bzw. seiner Einzahlungspflicht per Antrag befreien lassen. Durch diese Zahlung erhält jeder Minijobber allerdings auch eine Absicherung im Erwerbsminderungsfall. Außerdem sichern sich pflichtversicherte Minijobber einen Anspruch auf Reha-Maßnahmen, haben Anspruch auf private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie die Riester-Rente, sie können abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen und gegebenenfalls früher eine Altersrente bekommen.
An diese Aspekte denken viele Minijobber, die sich die Beiträge sparen, nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung allerdings nicht. Voraussetzung dafür, dass man die genannte Absicherung erhält, ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Minijob für 603 Euro: Was gilt bei der Steuer für Minijobs?
Gesetzlich ist ein Minijob grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Art der Besteuerung bestimmen – entweder als einheitliche Pauschsteuer mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers. Bei der ersten Variante sind die Steuern gemeinsam mit allen anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen und bei der zweiten Variante direkt an das Finanzamt. Für Minijobber mit den Lohnsteuerklassen I bis IV kann die individuelle Besteuerung vorteilhafter sein, falls keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Gegebenenfalls kann man sich beim zuständigen Finanzamt beraten lassen.
Wann hat ein Minijobber Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld?
Ist dazu nichts im Arbeitsvertrag geregelt, hat ein Minijobber in der Regel keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung, wie zum Beispiel ein zusätzliches Urlaubsgeld. Allerdings kann sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben. Gewährt der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten Sonderzahlungen, darf er sie Minijobbern nicht vorenthalten. Es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor: etwa die Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder eine unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung. Dies sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ist ein Minijobber vergleichbar mit dem Vollbeschäftigten, muss ihm der Arbeitgeber nach Paragraf 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Sonderzahlung mindestens seiner Arbeitszeit entsprechend anteilig gewähren. Dieses Gleichbehandlungsgebot soll eine Diskriminierung verhindern und gilt auch bei anderen Aspekten: Gewährt der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten beispielsweise eine längere Urlaubsdauer, darf er Minijobber nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen.
Minijob für 603 Euro: Darf eine Aushilfe mehrere Minijobs ausüben?
Grundsätzlich ja, es gilt aber folgende Konstellationen zu beachten: Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere Minijobs nebeneinander ausführen, aber nur, wenn er insgesamt monatlich nicht mehr als die geltende Minijobgrenze verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs keine Minijobs – und damit sozialversicherungspflichtig.
Als Hauptbeschäftigung gilt beispielsweise auch: eine betriebliche Berufsbildung oder Ausbildung; die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes; der Bezug von Vorruhestandsgeld sowie eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen wird. Nicht dazu gehören Zeiten, in denen Elterngeld bezogen wird. Die Elternzeit gilt zudem auch ohne Bezug von Elterngeld nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung. Genauso wenig wie der Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und II oder die Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst.
Minijob: Müssen Arbeitgeber die Stundenzahl dokumentieren?
Eigentlich verpflichtet Paragraph 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nur gewerbliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Minijobber aufzuzeichnen. Ob sie dies maschinell oder manuell tun, ist laut Minijob-Zentrale egal. Arbeitgeber müssen die Daten spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen und sie mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings ein Grundsatzurteil zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung gesprochen. "Das Urteil verpflichtet jeden Arbeitgeber, der unter das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fällt, Anfang und Ende der Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer zu erfassen", erklärt Benjamin Onnis, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Im Urteil des BAG wird die Arbeitszeiterfassung aus § 3 ArbSchG hergeleitet, welcher nicht durch § 17 MiLoG gesperrt wird. Folglich gilt dies auch für Minijobber, die nicht bei einem gewerblichen Arbeitgeber arbeiten."
Mit Inhalten der dpa