Handwerksbetriebe, die auf der Internationalen Handwerksmesse ausstellen, verbuchen die Messekosten in aller Regel als Werbeaufwand. Das ist natürlich völlig richtig. Doch gewerbesteuerlich gibt es eine Besonderheit. Denn die Finanzämter rechnen 50 Prozent der Mieten für Immobilien dem Gewerbeertrag dazu. Das gilt auch für die Miete für die Messefläche.
Die Hinzurechnung der Miete für die Messefläche zum Gewerbeertrag ist jedoch äußerst umstritten. Denn eigentlich handelt es sich nicht um einen reinen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag. Denn der Messeveranstalter erbringt ja nicht nur eine Vermietungsleistung, sondern auch die Leistung, möglichst viele Messebesucher an Ihrem Stand vorbeilaufen zu lassen. Und die Kosten für solche gemischt genutzten Verträge werden gewerbesteuerlich nicht hinzugerechnet.
Verhaltensknigge bei Hinzurechnung von Messekosten
Rechnet das Finanzamt Messekosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu und diese Hinzurechnung führt zu einer höheren Gewerbesteuer , empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Zahlen Sie nicht nur Miete für die Messefläche, sondern auch Miete für einen vorhandenen Stand, dürfen die Kosten für den Stand (= bewegliches Vermögen und keine Immobilie) dem Gewerbeertrag nur zu 20 Prozent hinzugerechnet werden.
- Legen Sie gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch ein und weisen Sie darauf hin, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommt (BMF, gleich lautender Erlass vom 2. Juli 2012).
Tipp: Auch wenn Sie keinen Einspruch gegen die Hinzurechnung von Messekosten zum Gewerbeertrag einlegen, kann es sein, dass die Hinzurechnung später doch noch rückgängig gemacht wird. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die Hinzurechnungen überhaupt verfassungskonform sind. Die gewerbesteuermessbescheide sind hinsichtlich dieses Musterprozesses vorläufig. Bei einem für Unternehmer positiven Richterspruch ändert das Finanzamt die betroffenen Steuerbescheide automatisch. dhz
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