Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Mehrwertsteuersenkung: Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedete Mehrwertsteuersenkung soll die Wirtschaft ankurbeln. Doch die Neuregelungen stellt Handwerksbetriebe aber erst einmal vor bürokratische Hürden. Ein Überblick, worauf Unternehmer jetzt achten müssen – und Praxistipps, wie Fallstricke umgangen werden können.

Bernhard Köstler

Nicht mehr 19 und sieben Prozent, sondern 16 und fünf Prozent Mehrwertsteuer werden in Deutschland bis zum Jahresende erhoben. - © fotohansel - stock.adobe.com

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf eines der umfangreichsten Konjunkturpakete in der Geschichte Deutschlands verständigt. Dieses Papier, das die Wirtschaft in Deutschland ankurbeln und viele Unternehmen vor dem Ruin retten soll, kostet den Staat üppige 130 bis 180 Milliarden Euro. Einer der größten Posten ist die Mehrwertsteuersenkung. Dadurch fließen dem Staat vom 1. Juli bis Ende Dezember 2020 rund 20 Milliarden weniger Steuern zu. Hier die wichtigsten Infos rund um das Thema Mehrwertsteuersenkung.

Mehrwertsteuersenkung: Ab wann, wie viel und wer profitiert?

Die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene  angekündigte Mehrwertsteuersenkung aufgrund der Corona-Krise ist war tatsächlich eine Überraschung in dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspaket. Hier die wichtigsten Eckdaten:

Ab wann?

Die Mehrwertsteuersenkung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Sollte diese Idee zur gewünschten Kauflaune in Deutschland sorgen und damit die Wirtschaft ordentlich ankurbeln, ist es durchaus denkbar, dass die Mehrwertsteuersenkung auch über den Jahreswechsel hinaus beibehalten wird.

Wie viel?

Die Mehrwertsteuersenkung des Konjunkturpakets - in Zahlen ausgedrückt - bedeutet Folgendes: Der reguläre Umsatzsteuersatz mindert sich ab dem 1. Juli 2020 von derzeit 19 Prozent auf 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von sieben Prozent auf fünf Prozent sinken.

Wer profitiert?

Von der Mehrwertsteuersenkung sollen Privatleute und Unternehmer gleichermaßen profitieren. Und das sieht so aus: Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) bezahlen grundsätzlich nur die privaten Endverbraucher. Die Bundesregierung erhofft sich, dass Unternehmen die geminderte Mehrwertsteuer über Preissenkungen 1:1 an die Privatkunden weitergeben. Dadurch soll sich eine höhere Nachfrage nach den billigeren Waren und Dienstleistungen ergeben. Das wiederum würde zu höheren Umsätzen und Unternehmensgewinnen führen und hoffentlich viele Unternehmen vor dem Ruin retten, die wegen der Corona-Krise finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen.

Praxis-Tipp: Es gibt natürlich noch einen dritten Profiteur. Nämlich den Staat selbst. Klar, nimmt er im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung erst mal 20 Milliarden Euro in die Hand. Doch durch die Ankurbelung der Umsätze kommen im Gegenzug in Zukunft wieder höhere Steuern beim Staat an und staatliche Hilfen aufgrund der Corona-Krise können runtergefahren werden.

Faustregel zur Anwendung der Mehrwertsteuersenkung

Ob die neuen Umsatzsteuersätze in einer Rechnung ausgewiesen werden können oder nicht, hängt davon ab, wann die Lieferung oder Leistung als ausgeführt gilt. Findet die Ausführung zwischen dem 1.Julia 2020 und dem 31. Dezember 2020 statt, greifen die Umsatzsteuersätze im Sinn der Mehrwertsteuerreform. Zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen gilt Folgendes:

  • Lieferung: Bei einer Lieferung gilt der Umsatzsteuer als ausgeführt, wenn dem Kunden die Verfügungsmacht an einem Gegenstand übertragen wird.
  • Dienstleistung: Bei einer Dienstleistung gilt der Umsatz mit der Erbringung als ausgeführt.
  • Werklieferung: Bei einer Werklieferung gilt der Umsatz in der Regel mit der Abnahme als ausgeführt.

Auswirkung der Mehrwertsteuersenkung auf Gutscheinverkauf

Die Corona-Krise macht erfinderisch. Viele Handwerksbetriebe sind deshalb auf den Trend aufgesprungen und verkaufen derzeit Gutscheine an ihre Kunden. Das bringt Geld in die derzeit klammen Kassen der Betriebsinhaber. Doch aufgepasst: Handelt es sich bei den verkauften Gutscheinen um so genannte "Einzweckgutscheine" nach § 3 Abs. 14 UStG, wird bereits beim Gutscheinverkauf Umsatzsteuer fällig, derzeit also 19 Prozent Umsatzsteuer. Löst der Kunde den Gutschein dann nach dem 30. Juni 2020 ein, weist die Rechnung allerdings nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer aus (Umsatzsteuersatz nach Mehrwertsteuersenkung).

Folge: Obwohl Sie beim Verkauf des Einzweckgutscheins bis 30. Juni 2020 und Einlösung zwischen dem 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zu viel Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt haben, sieht das Bundesfinanzministerium keinen Grund für eine Berichtigung der Umsatzsteuer (BMF, Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 30)

Praxis-Tipp: Hier sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob sich gegen diese umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweckgutscheinen ein Einspruch und gegebenenfalls ein Klageverfahren lohnt.

Auswirkung der Mehrwertsteuersenkung auf Anzahlungen

Bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind auch Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil der Umsatzsteuersatz in der Anzahlungsrechnung ja 19 Prozent oder sieben Prozent beträgt. Die Richtigstellung erfolgt in diesem Fall mit Erteilung der Schlussrechnung.

Beispiel: Sie erbringen Handwerksleistungen an einen Kunden, die im August 2020 abgeschlossen sind (10.000 Euro netto). Der Kunde hat bereits im Mai 2020 eine Anzahlung von 5.000 Euro zzgl. 950 Euro Umsatzsteuer geleistet. Folge: Da der Umsatz im August ausgeführt wird, muss in der Schlussrechnung der 16-prozentige Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden. Die Schlussrechnung sollte folgendermaßen aussehen :

Handwerkerleistungen laut Vertrag nett10.000 Euro
Umsatzsteuer 16 Prozent1.600 Euro
Rechnungsbetrag brutto11.600 Euro
Abzgl. geleistete Anzahlungen5.000 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer auf Anzahlung950 Euro
5.950 Euro-5.950 Euro
Restzahlung5.650 Euro

Mehwertsteuersenkung: Sonderfall Teilleistungen

Erstellt ein Handwerksbetrieb für einen Privatkunden ein Haus und die Fertigstellung ist nach dem 31.12.2020 geplant, dürften die Kunden irgendwann bei Ihnen anklopfen und die Abrechnung von Teilleistungen fordern. Der Grund ist klar. Denn rechnen Sie für Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt wurden, ab, muss der Privatkunde nur 16% Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Praxis-Tipp: Doch aufgepasst. Bei Abrechnung von Teilleistungen im Zeitfenster der Mehrwertsteuersenkung ist das Finanzamt besonders streng. Es wittert Gefälligkeitsrechnungen. Deshalb sollten Sie sich streng an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums halten. Danach sind Teilleistungen nach dem BMF-Schreiben v. 30.6.2020 (Rz. 21) nur zulässig, wenn

  • Leistungen wirtschaftlich tatsächlich abgrenzbar sind.
  • Teilleistungen tatsächlich vereinbart und abgerechnet werden.

Unter welchen Voraussetzungen bei Werklieferungen und Werkleistungen im Handwerk Teilleistungen abgerechnet werden dürfen, kann einer Merkblatt des Bayerisches Landesamt für Steuern aus dem Jahr 2009 entnommen werden, das immer noch aktuell ist (abrufbar hier).

Anpassung der Kassensoftware wegen der Mehrwertsteuersenkung

Achten Sie darauf, dass Sie bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse in Ihrem Betrieb, eine Anpassung an den Kasseneinstellungen vornehmen. Denn nur so ist gewährleistet, dass bei Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf den ausgegebenen Rechnungen und im Kassen- und Buchhaltungssystem der richtige (gesenkte) Umsatzsteuersatz ausgewiesen und berücksichtigt wird.

Praxis-Tipp: Hier empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Kassenhersteller und mit dem Steuerberater zu führen. So kann sichergestellt werden, dass die neuen Umsatzsteuersätze nach der Mehrwertsteuersenkung von 16 Prozent und fünf Prozent ab 1. Juli 2020 zur Anwendung kommen.

Auswirkung der Mehrwertsteuersenkung auf Gastronomie

Vor einigen Wochen beschloss die Bundesregierung bereits, dass Gastronomiebetriebe vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für vor Ort verzehrte Speisen generell nur noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz ausweisen müssen. Durch die Mehrwertsteuersenkung werden für vor Ort verzehrte Speisen und für mitgenommen Speisen nur noch fünf Prozent Umsatzsteuer fällig. Wichtig: Diese Steuererleichterungen gelten nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke wird nach wie vor der Regelsteuersatz – ab 1. Juli 2020 im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung dann eben 16 Prozent Umsatzsteuer – fällig.

Kritik an Mehrwertsteuersenkung: Unternehmer in der Pflicht?

Die Idee der Bundesregierung, mit der Mehrwertsteuersenkung die Konjunktur durch eine gesteigerte Kauflaune anzukurbeln, ist ohne Zweifel gut und lobenswert. Doch ob die Rechnung wirklich aufgeht, scheint fraglich. Denn kein Unternehmen ist dazu verpflichtet, die gesparte Umsatzsteuer 1:1 an Privatkunden weiterzugeben. Viele Betriebe, denen wegen der Corona-Krise finanziell das Wasser bis zum Hals steht, dürften die Mehrwertsteuersenkung dazu verwenden, um ihre Gewinnspanne zu erhöhen. Sie ändern einfach ihre Preise nicht und führen weniger Umsatzsteuer ans Finanzamt ab.

Praxis-Tipp: Die Privatkunden als Endverbraucher, die eigentlich die wahren Umsatzsteuerzahler sind, werden sich ganz genau anschauen, welche Betriebe die Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020 durch eine Preissenkung an die Kunden weitergeben und welche Betriebe nicht. Um nicht zu riskieren, dass Privatkunden zur Konkurrenz überlaufen, sollte also mit Weitblick abgewogen werden, was sich am Ende des Tages mehr lohnt. Die höhere Gewinnspanne oder mehr Aufträge wegen gesenkter Preise?