Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeden Tag ein kostenloses Frühstück zur Verfügung, freut das nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch das Finanzamt. Lohnsteuerlich erwartet das Finanzamt hier nämlich, dass der Arbeitgeber für diesen Vorteil Steuern abführt. Doch gilt das auch für ein Frühstück, das nur aus einem Heißgetränk und einem belegten Brötchen besteht?
Grundsätze zur Versteuerung unentgeltlicher Mahlzeiten
Lohnsteuerlich müssen kostenlos zur Verfügung gestellte Mahlzeiten versteuert werden. Dabei geht man von den Sachbezugswerten aus. Für ein Frühstück wird danach ein Wert von 1,70 Euro (ab 2018: 1,73 Euro) unterstellt. Bei einem Mittag- oder Abendessen beträgt der zu versteuernde Vorteil jeweils 3,17 Euro (ab 2018: 3,23 Euro).
Doch das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass ein trockenes Brötchen ohne Brotaufstrich und ein Heißgetränkt kein Sachbezug in Form eines Frühstücks nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG darstellt (FG Münster, Urteil v. 31.5.2017, Az. 11 K 4108/14).
Mit anderen Worten: Serviert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zum Frühstück einen Tee oder einen Kaffee und dazu ein unbelegtes Brötchen, dann liegt ein Sachbezug in Form einer "Kost" vor. Hier wird der zu versteuernde Vorteil nicht mit 1,70 Euro je Frühstück, sondern mit dem üblichen Preis ermittelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Vorteil: Kosten Kaffee und Brötchen zusammen 0,60 Cent pro Tag, liegt des Gesamtvorteil im Monat nicht über 44 Euro. Und bis 44 Euro monatlich je Mitarbeiter fällt bei Sachbezügen gar keine Steuer an.
Steuertipp: Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts anderer Meinung sein und auch den Kaffee mit unbelegten Brötchen als Frühstück ansehen, sollten Sie als Arbeitgeber gegen die Besteuerung zu Sachbezugswerten mit einem Einspruch vorgehen. Denn der entschiedene Fall muss nun vom Bundesfinanzhof endgültig entschieden werden. Bis dahin, heißt es abwarten. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
