Bäcker, Metzger oder Konditoren – alle können etwas dazu beitragen, dass weniger Lebensmittel im Müll landen. Eine Möglichkeit: Lebensmittel spenden an Tafeln oder für andere caritative Zwecke. Doch darf man das so einfach? Gesetzliche Regelungen, Koalitionspläne und Corona-Ausnahmen im Überblick.

Zu viel noch essbare Lebensmittel landen im Müll. Für Unternehmen der Lebensmittelbranche gibt es mittlerweile aber schon verschiedenste Wege, sich gegen die Lebensmittelverschwendung einzusetzen. Einer davon sind Lebensmittelspenden. Am bekanntesten ist dabei wohl die Spende an die örtliche Tafel. Nach Angaben von Tafel Deutschland retten die ehrenamtlichen Helfer der Organisation pro Jahr rund 265.000 Tonnen Lebensmittel, die ansonsten im Mülleimer landen würden. Über 1,6 Millionen bedürftige Menschen profitieren davon.
Lebensmittel spenden: Das gilt rechtlich
Sie bekommen unter anderem auch Brot und andere Backwaren aus Bäckereien, Lebensmittelspenden aus Fleischereien und nicht verkaufte Waren von Konditoren. Viele Betriebe aus dem Lebensmittelhandwerk nutzen die verschiedensten Wege – ob Foodsharing, Apps wie "Too good to go" oder Lebensmittelspenden an Tafeln oder andere caritative Einrichtungen. Aber dürfen die Firmen das eigentlich so einfach – was sagen Behörden und das Finanzamt dazu?
Rechtlich gesehen gibt es dafür keine Hürden, denn die verschenkten oder gespendeten Lebensmittel haben die Betriebe ja unter den gleichen hygienischen Bedingungen hergestellt wie die regulär verkauften auch. Wichtig ist nur, dass die Betriebe beachten, dass auch kostenlos abgegebene Lebensmittel den gleichen kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen, wie z. B. mit einer Allergenkennzeichnung.
Lebensmittelrechtliche Vorgaben und Hygienebestimmungen für Lebensmittelspenden sind in der europäische Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dennoch gesondert festgelegt, die dafür seit dem vergangenen Jahr geändert ist. Dabei wurden Vorgaben zu Lebensmittelspenden im Anhang II Kapitel Va eingefügt.>>>
Lebensmittel verkaufen oder spenden: Kein Unterschied bei der Herstellung
Ohne besondere rechtliche Vorgaben kommen auch Produkte vom Vortag aus – sei es zum ursprünglichen oder zum reduzierten Preis. "Solange das Brot nicht verdorben, sondern nur nicht mehr ganz so frisch ist, ist es weiterhin ganz normal verkehrsfähig", erklärt dazu der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks. Ob und welchen Rabatt der Betrieb hier gewährt, sei seine betriebliche Entscheidung und hänge immer stark von der jeweiligen Ware ab.
Ähnlich sieht das der Deutsche Konditorenbund. Zwar sind Kuchen und Feingebäck vergleichsweise länger haltbar und frisch. So spiele der Verkauf von Waren vom Vortag in dieser Branche keine große Rolle. Kuchengeschenke der Konditoren beispielsweise an Kunden oder Spenden etwa zum Feuerwehrfest oder für einen Basar in der Kita seien aber nicht selten. Für den professionellen Unternehmer gibt es dann bei der Herstellung keinen Unterschied zu den Waren, die er verkauft. Vorsichtig sein sollte man nur bei Süßwaren, die Sahne enthalten: Diese sollten Betriebe nicht spenden oder verschenken, denn sie müssen ständig gekühlt werden. Die Gefahr sei hierbei höher, dass sie schnell verderben. Auch für den Verkauf am Tag danach scheiden sie meist aus.
Gerhard Schenk, der Präsident des Deutschen Konditorenbunds gibt Betrieben als Tipp, für die frischen Waren, die kurz vor Ladenschluss noch nicht verkauft sind und die an diesem Tag nicht spenden kann – und auch alles andere – die App "Too good to go" zu nutzen. Damit kann man diese zu einem sehr günstigen Preis noch online anbieten und so vor dem Wegwerfen retten. Schenk hat damit in seinem eigenen Betrieb gute Erfahrungen gemacht. Die App funktioniert so.>>>
Lebensmittel spenden: Wert des Lebensmittels entscheidet über anfallende Steuern
Wer vor allem auf das Spenden von Lebensmitteln setzt, sollte dabei allerdings auch die steuerliche Sicht beachten. Und hierbei gibt es seit dem Jahr 2021 eine Änderung bzw. Erleichterungen. Darauf weist der Bäckerverband hin und erwähnt, dass das Bundesfinanzministerium das verschriftlicht habe, was zuvor bereits Verwaltungspraxis war (siehe Infokasten). Sachspenden bleiben demnach zwar grundsätzlich steuerpflichtig, aber der Wert der Spende entscheidet, ob tatsächlich eine Steuer anfällt. Für Lebensmittelsachspenden, die kurz vor dem Erreichen des MHD stehen oder die Betriebe nur als frische Waren verkaufen können, sei in der Regel davon auszugehen, dass der Wert null ist. "Backwaren sind hier ausdrücklich als Waren genannt, die frisch verkauft werden", sagt Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider.
Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Spende ein anderer Wert angenommen werden muss. Hier nennt der Verband als Beispiel eine Pressemitteilung, in die Spende eines Bäckers genannt ist: "Bäcker XY spendete der Tafel Musterdorf am 25. Dezember Stollen im Wert von 2.000 Euro." Das könne zu steuerlichen Problemen führen.
So kann man übriggebliebene Backwaren verwerten
Für Betriebe des Lebensmittelhandwerks steht also kaum etwas im Wege, wenn sie Lebensmittel, die sie nicht mehr regulär verkaufen können, spenden oder über andere Wege dafür sorgen, dass sie nicht im Abfall landen. Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Möglichkeiten, übriggebliebene Backwaren zu verwerten. Neben den oben schon Genannten sind das auch die Abgabe an Bauern für die Tierfütterung, die Weiterverwendung als Paniermehl oder in frischen Teigen. Letzteres ist nach den "Leitsätzen für Brot und Kleingebäck" ausdrücklich erlaubt bei allen Backwaren – ob aus Weizen oder Roggen. Die Leitsätze wurden im Jahr 2021 geändert und die Neufassung weitet die Mitverwendung von gebackenem Brot in neuen Backwaren aus.
"Die nun getroffene Regelung bietet den Bäckern einen großen Spielraum und sie können einen wichtigen, besonders nachhaltigen Beitrag leisten, die Lebensmittelverluste zu reduzieren. Altes Brot wird auf diesem Weg wieder zu frischem Brot", so Schneider. Das habe auch sensorische Vorteile: Dadurch, dass Brotanteile bereits gebacken waren, steigen die Röstaromen im frischen Brot. "Geschmacklich ein Vorteil gegenüber der Industrieware."
Ein Tipp für die Kunden der Handwerksbäcker: Aus hart gewordenem Brot kann man prima Gerichte kochen wie Armer Ritter oder auch einen Brotauflauf. Zahlreiche Tipps findet man im Internet, wenn man das Stichwort "Brotrezepte" eingibt. Wenn man Brot statt im Kühlschrank in einem Brotkasten – bestenfalls sogar einem Brottopf aus Steingut – aufbewahrt, bleibt es übrigens länger frisch.
Seltener aber möglich: Auch Fleischer können Lebensmittel spenden
Wichtig sind diese Tipps aus Sicht des Bäckerhandwerks auch deshalb, weil mehr als 50 Prozent der Lebensmittelverschwendung in Privathaushalten stattfindet. Rein gesetzlich würden aber dennoch verstärkt Unternehmen in die Pflicht genommen etwas dagegen zu tun und weniger die Verbraucher. Das kritisiert das Bäckerhandwerk mit Blick auf das aktuelle Ziel der Bundesregierung bis 2030 die Lebensmittelverschwendung zu halbieren. "Allein die Ernährungswirtschaft in die Pflicht zu nehmen, ist aus unserer Sicht der falsche Ansatz", sagt der Hauptgeschäftsführer des Bäckerverbands.
Im Wege stünden dieser Strategie dabei auch Vorgaben von Supermärkten und Einkaufszentren für Bäckereien, die dort in den Vorkassenzonen eine Verkaufsstelle haben. Oftmals sind sie vertraglich dazu verpflichtet, während der gesamten Öffnungszeiten ein breites Sortiment bereitzuhalten. Automatisch bleibt dann am Ende des Tages einiges übrig, was eigentlich nicht die Absicht der Bäckereien ist. Da den Betrieben mittlerweile verschiedenste Wege zur Verfügung stehen, diese übriggebliebene Waren weiterzugeben und sie vor der Mülltonne zu retten, möchte der Bäckerverband auch nicht von einer "Verschwendung" sprechen.
Im Vergleich zu den Bäckereien ist die Situation in handwerklichen Fleischer-Fachgeschäften ein wenig anders. Außer frischen Hackfleischprodukten, die Metzger nur am Tag ihrer Herstellung verkaufen, bleiben Fleischerzeugnisse, also Würste und Schinken, mehrere Tage frisch. "Zudem haben sie zum Teil sehr unterschiedlich lange Haltbarkeiten", Thomas Trettwer vom Deutschen Fleischer-Verband (DFV). Die meisten Brühwürste, also klassischer Aufschnitt, Fleischwurst oder Bockwürstchen, würden mehrfach pro Woche produziert und können ohne Qualitätsverlust mehrere Tage lang angeboten werden. Rohschinken oder Dauerwürste seien sogar oft monatelang haltbar. Gute Verpackung, Kühlung und sachgemäße Lagerung halten Wurst zudem zusätzlich frisch.
"Die insgesamt längere Haltbarkeit der Produkte macht es dem Fleischer leichter als dem Bäcker, seine Produktionsmengen bedarfsgemäß zu planen", sagt Trettwer. Die rechtlichen und steuerliche Regelungen gelten bei Lebensmittelspenden dennoch auch für die Fleischer. Und sie machen eine Spende an die Tafeln oder für andere soziale Zwecke möglich.
So können Handwerksbetriebe Lebensmittel steuerfrei spenden
Wenn ein Handwerksbetrieb übriggebliebene und noch haltbare Lebensmittel wie Brot, Kuchen, Wurst oder Fleisch an die Organisationen der Tafel spendet, muss er dafür keine Umsatzsteuer bezahlen. Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts sind solche Lebensmittelspenden dennoch häufig ein Thema.
Steuerlich sind für das Finanzamt Spenden aus dem Betriebsvermögen eines Handwerkers insbesondere umsatzsteuerlich interessant. Bei Sachspenden – und dazu gehören nun mal auch Lebensmittelspenden – gilt umsatzsteuerlich Folgendes:
- Bei Sachspenden handelt es sich grundsätzlich um umsatzsteuerpflichtige Entnahmen.
- Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die fiktiven Einkaufspreise der Sachspenden im Zeitpunkt der Spende (BMF, Schreiben Nr. 1 v. 18.3.2021 hier)
Ausnahme bei Lebensmittelspenden an Tafeln
Doch was selbst viele Finanzbeamte nicht wissen: Spendet ein Unternehmer Lebensmittel an eine Tafel, fällt für diese Lieferung keine Umsatzsteuer an, wenn die Lebensmittel kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind. Denn dann wird der fiktive Preis, der noch erzielt werden könnte, mit null Euro bewertet (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 9.2.2016, Az. S 2223 – 324 – St 2455 7100 – 674). Diese Auffassung gilt bundeseinheitlich.
Praxis-Tipp: Diese Sonderregelung gilt ausdrücklich nur bei Lebensmittespenden an Tafeln, müsste aber auch bei Spenden an andere gemeinnützige Organisationen gelten, die die Lebensmittel an Bedürftige weitergeben. Bei Lebensmittelspenden an andere Organisationen sollte vorher das Finanzamt um eine Bestätigung gebeten werden, dass umsatzsteuerlich dieselben Steuerspielregeln gelten, wie bei Sachspenden an Tafeln.
Lebensmittelspenden zu Festivitäten
Da die Sonderregelung zur Umsatzsteuerfreiheit von Lebensmittelspenden nur für Tafeln und dieser gleichstehende Organisationen gilt, dürften Lebensmittelspenden zu Straßenfesten, zu Festen in Kindergärten oder zu Werbezwecken umsatzsteuerlich nicht begünstigt sein. Denn Lebensmittel haben auch kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums sehr wohl noch einen Wiederverkaufswert, wie Aktionen "Gutes von gestern zum halben Preis" oder Verkäufe über bestimmte Internetplattformen verdeutlichen (siehe dazu auch die Ausführungen im BMF-Schreiben v. 18.3.2021).
Ausführliche Informationen zu Sachspenden finden interessierte Handwerker auch in den FAQ des Bundesfinanzfinanzministeriums, die am 23. März 2021 veröffentlicht wurden (siehe hier).
Praxis-Tipp: Spenden Sie also Lebensmittel nicht an die Tafel oder an eine vergleichbare Organisation und die Lebensmittel haben Ihres Erachtens einen Wert von null, müssen Sie und Ihr Steuerberater sehr detaillierte Aufzeichnungen und gegebenenfalls Fotos der Ware bei den steuerlichen Geschäftsunterlagen zum Nachweis aufbewahren.
Auf Spendenquittung verzichten
Die Umsatzsteuerfreiheit von Lebensmittelspenden setzt jedoch voraus, dass der spendende Handwerker keine Spendenquittung von der gemeinnützigen Organisation bekommt und somit keine Spenden steuerlich absetzen kann. Denn gibt er umsatzsteuerlich an, dass seine Ware null Euro wert ist, kann die Sachspende auch keinen Spendenwert haben.
Ausnahme wegen Corona
Sachspenden konnten wegen Corona im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 auch umsatzsteuerfrei geleistet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren (siehe BMF-Schreiben Nr. 2 v. 18.3.2021 hier):
- Die Sachspende wurde an gemeinnützige Organisationen.
- Der Unternehmer war durch Corona nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen.
- Die Ware wurde gespendet, weil sie wegen Corona nicht verkauft werden konnte (wegen Lockdown, liegen gebliebene Saisonware).
Lebensmittelspenden: Steuerliche Änderungen in Sicht?
Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sind zur Vermeidung der Vernichtung von noch essbaren Lebensmitteln gesetzliche Änderungen vorgesehen. Dazu dürfte auch das Thema "Sachspende und Umsatzsteuer" gehören. Denkbar wäre, dass auch Lebensmitteln mit fehlerhafter Verpackung oder Lebensmittel, die aus logistischen Gründen vernichtet werden müssten, umsatzsteuerfrei gespendet werden dürfen. Bleibt abzuwarten, wann und wie sich die Koalitionspartner SPD, Grüne und FDP hierzu letztendlich positionieren. kös