Spendiert der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Es muss nichts versteuert werden, wenn der Wert monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt. Doch was gilt bei Jahres-Jobtickets, deren Wert über 44 Euro liegt?
Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter Jobtickets für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg spendieren. Dann liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Doch es muss nichts versteuert werden, wenn der Wert der Zuwendung monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber ein Jahres-Jobticket zur Verfügung stellt, dessen Wert natürlich über 44 Euro liegt?
Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Landesamt für Steuern (Bay. LfSt, Verfügung v. 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-98/5 St 32).
Problemfall Jahres-Jobticket
Für die Frage, ob Lohnsteuer wegen Überschreitung der Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen fällig wird, kommt es darauf an, wann dem Arbeitnehmer der Vorteil aus dem Jobticket zeitlich zufließt. Bei Monatsmarken ist das kein Problem. Der Vorteil fließt dem Arbeitnehmer hier stets monatlich zu und bei Unterschreitung der 44-Euro-Freigrenze ist der Vorteil steuerfrei.
Zum Problemfall kann jedoch die Aushändigung eines Jahres-Jobtickets werden. Angenommen, der Arbeitgeber händigt einem Mitarbeiter ein Jahres-Jobticket mit einem Wert von 480 Euro aus, gilt der Vorteil grundsätzlich als im Monat der Aushändigung des Tickets als zugeflossen. Es liegt dann wegen Überschreitung der 44-Euro-Grenze in diesem Monat ein voll steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Kostenlose Auskunft beim Finanzamt beantragen
Zu diesem Zufluss-Grundsatz bei Jahres-Jobtickets gibt es jedoch eine Ausnahme: Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen des Verkehrsbetriebs vor, dass das Ticket für jeden Monat aktiviert beziehungsweise freigeschaltet werden muss oder gilt die Fahrberechtigung nur bei rechtzeitiger monatlicher Zahlung des Tarifs, fließt auch bei einem Jahres-Jobticket der Sachbezug Zug um Zug für jeden Monat und nicht in einem Betrag zu.
Tipp: Arbeitgeber, die unsicher sind, ob sie lohnsteuerlich alles richtig machen, können beim Finanzamt die Erteilung einer kostenlosen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen oder sie schalten ihren Steuerberater ein, der die steuerliche Behandlung des Jobtickets abklopft. dhz
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