Steuertipp Lohnsteuer bei Überlassung eines Dienstfahrrads

Es muss ja nicht immer gleich ein Firmenwagen sein. Immer mehr Betriebe kaufen für Ihre Mitarbeiter Dienstfahrräder, die diese dann für Fahrten zum Kunden, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit oder auch privat nutzen können. Sie werden es sicherlich schon vermuten: Die Fahrradüberlassung führt lohnsteuerlich zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

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Bei Überlassung eines Fahrrads oder eines Elektrobikes mit bis zu 25 Stundenkilometer wird der geldwerte Vorteil nach der 1 Prozent-Regelung ermittelt. Konkret: Ein E-Bike kostet 2.500 Euro. Das macht monatlich einen geldwerten Vorteil von 25 Euro aus. Im Gegensatz zum Dienstwagen sind mit diesem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil sowohl die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit und die Privatnutzung abgegolten.

Entfernungspauschale gilt auch für Fahrradfahrer

Radelt ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstfahrrad zur Arbeit, kann er dafür in seiner Steuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit wie jede andere Pendler auch die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer (einfache Strecke) geltend machen.

Beispiel: Arbeitnehmerin Müller fährt mit ihrem Elektro-Dienstfahrrad an 230 Tagen einfach 15 km zur Arbeit. Folge: Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sie 1.035 Euro Werbungskosten in der Anlage N geltend machen (230 Tage x 15 km x 0,30 Euro/km).

Steuertipp

Die Fahrradgestellung kann auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (Gestellung Fahrrad bedeutet weniger Bruttoarbeitslohn) erfolgen. Least der Arbeitgeber das Fahrrad für den Arbeitnehmer, gelten steuerlich jedoch einige Besonderheiten (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo LSt 1/2016 v. 3.5.2016). Sollte das Dienstfahrrad geleast sein, sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater prüfen, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen das nach der Kurzinfo hat.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.