Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt und den "Equal-Pay-Grundsatz" bestätigt. Ein längeres Abweichen davon ist nur durch Branchenzuschlagstarifverträge möglich – und das nur, wenn die in Gänze gelten.

Schon seit April 2017 gelten Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" (Equal Pay) für die Leiharbeit. Danach müssen Leiharbeiter nach einer Einarbeitungszeit von neun Monaten genauso viel verdienen wie die Stammbelegschaft. Ein längeres Abweichen von "Equal Pay" ist nur dann für den Arbeitgeber – also den Verleiher – möglich, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche gelten. Hierbei erhalten Leiharbeitnehmer bereits nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen stufenweise mehr Gehalt, bis sie nach spätestens 15 Monaten gleichwertig mit dem Tarif vergleichbarer Kollegen bezahlt werden. Leiharbeiter haben dabei einen gesetzlichen Auskunftsanspruch zum Gehaltsniveau im Entleihunternehmen.
In einem aktuellen Urteil haben die Richter des BAG nun bestätigt, dass ein Abweichen von "Equal Pay" nicht zuungunsten des Leiharbeitnehmers ausfallen darf. Zudem gilt: Wenn sich der Verleiher auf den Branchenzuschlagstarifvertrag der Zeitarbeitsbranche beruft, muss er ihn komplett übernehmen und nicht nur in Teilen.
Leiharbeiter verlangt Ausgleich für Lohndifferenz und setzt sich durch
Im betreffenden Fall hatte der Leiharbeiter – der Kläger – als Kraftfahrer in der Metallbranche gearbeitet. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit. Zusätzlich fanden sich darin Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. So erhielt er für seine Tätigkeit von April 2014 bis August 2015 eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto und damit weniger als die Stammarbeitnehmer des Betriebs, in dem er eingesetzt war. Dies wollte der Leiharbeitnehmer nicht hinnehmen und verlangte einen Ausgleich für die Lohndifferenz.
Das BAG hat ihm Recht gegeben. Die Richter begründeten das damit, dass Verleiher keine gültige zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung getroffen hätten. „Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus“, heißt es in einer Mitteilung des BAG zu aktuellen Urteil. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. dhz