Kolumne "Leck mich am Arsch": Wenn Azubis bedroht werden

Es passiert leider immer mal wieder, dass Lehrlinge unterdrückt und bedroht werden, sei es von Gesellen oder von den Ausbildern selbst. Was Chefs machen können und wann eine Straftat vorliegt, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune in seiner aktuellen Kolumne.

Sprechblase "Bam"
Eine Beleidigung oder Drohung gegenüber einem Azubi kann zu einer Kündigung führen. - © Polinmr - stock.adobe.com

Drohungen sind Ankündigung von unfreundlichen Maßnahme, um eine Person in ihrer künftigen Handlungsweise zu beeinflussen. 

Die bekannte Drohung "Leck mich im Arsch!" hat ihren literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe, im Schauspiel „Götz von Berlichingen". In einem Betrieb könnte so eine Drohung, je nach Fall und Beurteilung, bei Gericht als Beleidigung gewertet werden oder auch nicht.

Wenn es im Betrieb hektisch wird, lassen sich manche schnell, unbedacht oder ohne Nachdenken zu unüberlegten Äußerungen oder Bedrohungen hinreißen. Die bleiben nicht immer ohne Folgen.

Eine typische Drohung ist: "Tu, was ich sage oder du wirst es bereuen!". Das Ziel ist die Ausübung von Zwang oder Erregung von Furcht. Bedrohte Lehrlinge werden grundlos unter Druck gesetzt.

Offene oder versteckte Drohungen zielen darauf ab, den Lehrlingen die Macht der Meisterin oder des Meisters zu zeigen, ihnen Angst einzujagen und dadurch eine Handlung oder Unterlassung von Handlungen zu erzwingen: "An deiner Stelle würde ich darüber noch einmal sehr genau nachdenken!"

Beispiele für Bedrohungen in der Ausbildung

So auch wie bei einem Zimmererlehrling. Der soll, kurz vor Feierabend, noch an einer Arbeit beteiligt werden. Er will aber nicht schon wieder Überstunden machen. Als der Meister das mitbekommt, geht er auf ihn zu, schreit ihn an und verweist darauf, dass Überstunden freiwillig sind. Er rastet dann noch völlig aus und droht damit, dass der bereits genehmigte Urlaub gestrichen wird, wenn der Lehrling nicht sofort die Anweisungen befolgt.

In einem anderen Fall kommen, in einer großen Metzgerei, die Beschäftigte nicht gut miteinander aus. Das hat direkte Folgen, denn die Lehrlinge werden immer wieder bedroht. Besonders ein Geselle legt ihnen gegenüber ein bedrohliches Verhalten an den Tag. Das kann am Ende auch in einer Störung des Betriebsfriedens enden.

Nach dem Berufsschultag im Betrieb angekommen, muss sich eine angehende Bäckerin vom Gesellen anhören: "Immer wenn du nicht da bist, läuft alles super. Aber kaum bist du da, machst du wieder nur Probleme!"

Im Zusammenhang mit den anderen Vorfällen gleicher Art ist eine zielorientierte Ausbildung nicht möglich.

Was Lehrlinge und Chefs machen sollten

Wenn Lehrlinge bedroht werden, sollten sie das sofort der Meisterin oder dem Meister mitteilen. Die sind verpflichtet, den Vorfall zu untersuchen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um schützend einzugreifen. Auf diese Möglichkeit könnten die Lehrlinge, im Einführungsgespräch aufmerksam machen, das am Beginn der Lehrzeit stattfindet.

So ein Vorgang kann eine fristlose Kündigung der Beschäftigten rechtfertigen. Insbesondere, wenn es Vorgespräche gab und im Wiederholungsfall schnell gehandelt werden muss.

Drohende davonkommen zu lassen, ist eine schlechte Idee. Schikane und Tyrannei sind nicht nur schlecht für die Gesundheit, sie stören die Betriebsabläufe. Die Meisterin oder der Meister müssen die Lehrlinge vor solchen Drohungen schützen.

Bedroht ein Geselle einen Lehrling oder wird gar handgreiflich, darf die Geschäftsführung das nicht hinnehmen. Hier gilt die Fürsorgepflicht. Es muss für eine friedliche Lösung gesorgt werden. Dafür sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft erhalten bleibt. Der Idealzustand ist ein störungsfreies Zusammenwirken aller im Betrieb tätigen Menschen.

Wenn Lehrlinge gegen ihre Pflichten aus dem Lehrvertrag verstoßen, kann in der Regel nicht sofort fristlos gekündigt werden. Je nach Fall wird in der Regel zunächst abgemahnt. So entsteht die Gelegenheit, das Verhalten zu ändern, um das Lehrverhältnis noch zu retten. Hierbei handelt es sich um keine Drohung, sondern um eine arbeitsrechtliche Notwendigkeit.

Wann Ausbildende geeignet sind

Das Erziehungsmittel einer Drohung offenbart eine Armut an erzieherischen Ideen bei den Ausbildungsverantwortlichen, mangelnde Sicherheit im Umgang mit den eigenen Ängsten und inneren Beweggründen.

In solchen Fällen ist auch die persönliche Eignung zu hinterfragen, denn Ausbildende, müssen gewährleisten, dass ihre Lehrlinge charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

Wann ist eine Bedrohung eine Straftat?

Übrigens: Gefährlich, im Sinn des Strafrechts, ist eine Drohung, wenn es sich um eine Körperverletzung, Einschränkung der Freiheit, Ehrverletzung oder wenn es um das Vermögen einer Person geht. Die Drohung muss hierbei bei den bedrohten Menschen begründete Besorgnisse auslösen.

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.