Studiert Ihr Kind im Rahmen eines Erststudiums, steht Ihnen bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld zu. Problematisch wird es, wenn das Kind seine Abschlussarbeit abgibt und erst Monate später seine Prüfungsergebnisse bekommt. Die Familienkasse gewährt in dieser Zeit kein Kindergeld. Das ist jedoch nicht korrekt.
Eltern von studierenden Kindern bekommen bis zu deren 25. Lebensjahr Kindergeld. Problematisch wird es allerdings dann, wenn das Kind die Abschlussarbeit abgibt und erst sechs Monate später seine Prüfungsergebnisse bekommt. Die Familienkasse gewährt in dieser Zeit kein Kindergeld. Das ist jedoch nicht korrekt.
Die Familienkassen begründen den Stopp bei der Auszahlung des Kindergelds mit der Beendigung des Studiums mit Abgabe der Diplomarbeit, weil sich das Kind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer Ausbildung befindet. Die Richter des Finanzgerichts Sachsen sahen das jedoch anders. Sie urteilten, dass ein Studium erst beendet ist, wenn dem Studenten seine Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht bereits mit Ablegung der letzten Prüfung (FG Sachsen, Urteil v. 17.6.2015, Az. 4 K 357/11).
Eltern können sich über 1.128 Euro mehr Kindergeld freuen
In dem Urteilsfall reichte eine Studentin ihre Diplomarbeit ein und bekam ihre Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später mitgeteilt. Während dieser Wartezeit war sie noch an der Uni immatrikuliert und jobbte nebenbei etwa 15 Stunden die Woche. Folge: Nach dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen steht den Eltern für die Wartezeit von sechs Monaten noch Kindergeld zu, weil das Studium erst mit Aushändigung der Prüfungsergebnisse als abgeschlossen gilt.
Verhaltsensknigge: Da die Familienkassen in Fällen mit Wartezeiten auf das Prüfungsergebnis meist ab dem Zeitpunkt der letzten Prüfungen die Kindergeldzahlungen einstellten, sollten Eltern nachträglich doch noch Kindergeld beantragen. Weisen Sie den Bearbeiter in der Familienkasse auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen hin.
Tipp: Steht Eltern während der Wartezeit auf Prüfungsergebnisse Kindergeld zu, haben die Eltern in dieser Zeit auch Anspruch auf alle weiteren steuerlichen Vergünstigungen rund ums Kind (Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, Ausbildungsfreibetrag, Kinderzulage bei Riester-Vertrag etc.). dhz
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