Im Handwerk bieten bereits mehrere Hochschulen ein "triales" Studium an. Absolventen haben in der Regel nach viereinhalb Jahren eine Lehre, einen Meistertitel und den akademischen Grad des Bachelors in der Tasche. Die Frage, die sich hier aufdrängt: Steht den Eltern der Absolventen während des trialen Studiums durchgehend Kindergeld zu? Die Antwort lautet ja.
Eltern erhalten für volljährige Kinder Kindergeld, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schließt ein Kind eine erste Ausbildung ab, ist der Kindergeldanspruch verloren, wenn das Kind anschließend einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte es Eltern ermöglichen, während des vollen Zeitraums des trialen Studiums Kindergeld zu beziehen. Denn hier handelt es sich insgesamt um eine "Erstausbildung".
Erstausbildung endet mit angestrebtem Berufsziel
Selbst wenn die Ausbildungen während des trialen Studiums Zug um Zug abgeschlossen werden, handelt es sich kindergeldrechtlich um eine einzige Erstausbildung. Denn: Es kommt auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Und das sind beim trialen Studium eben die Lehre, der Meister und der Bachelor. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern bis zum angestrebten Berufsziel einen Kindergeldanspruch haben (BFH, Urteil v. 15.4.2015, Az. V R 27/14; veröffentlicht am 29.7.2015).
Tipp: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar nicht zu einem trialen Studium ergangen. Die Urteilsbegründung lässt jedoch darauf schließen, dass die Grundsätze dieses Urteils in Punkto Kindergeld eins zu eins auf das triale Studium anzuwenden sind. Eltern sollten bei der Familienkasse deshalb darauf pochen, dass ihnen während des trialen Studiums zumindest bis zum 25. Geburtstag des Kindes noch Kindergeld ausbezahlt wird. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
