Steuer aktuell Ab September Änderungen bei Minijobs

Beschäftigen Sie in Ihrem Handwerksbetrieb einen Minijobber auf 450-Euro-Basis, müssen Sie ab 1.September 2015 höhere Beiträge an die Minijobzentrale überweisen. Die pauschalen Steuern sowie die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung bleiben gleich. Es ändern sich jedoch die Beitragszahlungen für die Umlagen U1 und U2.

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Bei einem klassischen Minijobber müssen Sie folgende Pauschalabgaben basierend auf dem monatlichen Minijob-Gehalt an die Minijobzentrale abführen:

  • 15% für Rentenversicherung
  • 13% für Krankenversicherung
  • 2% Pauschalsteuer

Zusätzlich zu diesen Pauschalabgaben von 30% müssen noch bestimmte Umlagen für Lohnfortzahlung abgeführt werden. Und diese Umlagen erhöhen sich zum 1.September 2015 teilweise.

Minijobbern dürfen steuerfreie Gehaltsextras bekommen

Das heißt, ab 1.September 2015 müssen Handwerksbetriebe, die Minijobber beschäftigen, Ihre Beitragszahlungen wegen der Erhöhung der Umlagen U1 und U2 anpassen.

Tipp: Minijobbern dürfen Sie übrigens wie jedem anderen Arbeitnehmer auch, steuerfreie Gehaltsextras zukommen lassen. Das Minijobgehalt erhöht sich dadurch nicht. Besonders beliebt bei Minijobbern: Übernahme der Gebühren für Kindergartenplatz der Kinder durch den Arbeitgeber, kostenlose Privatnutzung betrieblicher Smartphones oder monatlicher Benzingutschein im Wert von maximal 44 Euro.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.

Veränderungen zum 1. September 2015

Umlagen ab 1.9.2015 Umlagen 1.1. bis 31.8.2015
Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen1%0,70%
Umlage U2 für Mutterschutzaufwendungen0,30%0,24%
Umlage U 3 für Insolvenzgeld 0,15%0,15%
Anpassungsbedarf ergibt sich also ab 1.9.2015 für die Umlagen U1 und U2.