Wer als Arbeitnehmer seit mehr als vier Jahren dauerhaft einer Baustelle zugeordnet ist, kann unter Umständen von einem neuen, rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster profitieren. Die Richter stellten fest, dass trotz der langen Zuordnung zu der Baustelle keine erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers auf der Baustelle vorliegen muss. Folge: Betroffene können deutlich höhere steuersparende Werbungskosten geltend machen.
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