Nimmt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, so kann er die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervorgeht (BFH-Urteil v. 10.04.2008, Az.: VI R 66/05), können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Der Veranstaltungsort wird im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.
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