Bauverträge Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs bei Verträgen mit privaten Bauherren nicht mehr uneingeschränkt. Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Dieser hatte die im Bundesanzeiger veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B 2002 verfasst. Der Kläger war der Ansicht, der DVA habe mehrere in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) enthaltene Klauseln zur Verwendung auch gegenüber Verbrauchern empfohlen.

Der BGH stellte klar: Der Beklagte empfehle dadurch, dass das Klauselwerk veröffentlicht wurde und der Beklagte als Verfasser erkennbar war, die Verwendung der VOB/B im Rechtsverkehr im Sinne des § 1 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Die Empfehlung enthalte keine Einschränkung, richte sich also sowohl an Unternehmer als auch Verbraucher.

Verbraucherinteressen bedürften jedoch bei der Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen eines besonderen Schutzes und einer besonderen Berücksichtigung, so die Richter. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln daher einer Inhaltskontrolle, auch dann wenn sie als Ganzes vereinbart ist. Die so genannte Privilegierung der VOB/B, wonach die Inhaltskontrolle einzelner Regelungen entfällt, sei gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt.

Das Urteil des BGB können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Nach diesem Urteil modifizierte Vertragsmuster für Bauverträge können Sie beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe unter zdb.de herunterladen.