Arglistige Täuschung Minderung des Kaufpreises ohne Frist zur Mängelbeseitigung
Wird dem Käufer beim Abschluss eines Kaufvertrages ein Mangel arglistig verschwiegen, so rechtfertigt das im Regelfall eine sofortige Minderung des Kaufpreises. Der Käufer muss dem Verkäufer in diesem Fall vorher keine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wie der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil entschied, ist in solchen Fällen die Vertrauengrundlage, die für die Beseitigung eines Mangels durch den Verkäufer notwendig ist, beschädigt. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten durchgeführt wird, der vom Verkäufer beauftragt wird (BGH v. 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).
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