Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit dem Arbeitgeber festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus Verschulden des Arbeitgebers für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dies beim Schadensersatz angemessen zu berücksichtigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 12.12.2007, Az.: 10 AZR 97/07) hervor.
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