Bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei, die ihre Waren hauptsächlich im eigenen Laden auf dem Betriebsgelände verkauft, sind nur das Betriebsgrundstück und das Betriebsgebäude einschließlich des im Gebäude installierten Rohrleitungssystem zum Anschluss der Backöfen wesentliche Betriebsgrundlagen. Daher ist der Verkauf der für die Produktion der Backwaren erforderlichen Wirtschaftsgüter, insbesondere der Backöfen, unschädlich. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 20.02.2008, Az.: X R 13/05).
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