Sind Sie gerade mit der Einkommensteuererklärung 2016 und mit Ihrer Gewinnermittlung 2016 beschäftigt? Wenn ja, können Sie unter bestimmten Umständen tatsächlich für erst in 2017 bis 2019 geplante betriebliche Investitionen bereits 2016 Betriebsausgaben abziehen. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Doch planen Sie in den nächsten Jahren einen Autokauf, wird es mit dem Investitionsabzugsbetrag möglicherweise schwierig bis unmöglich.
Ziehen Sie vom Gewinn 2016 einen Investitionsabzugsbetrag (= 40 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten) ab, erwartet das Finanzamt im Jahr der Investition und im Jahr danach, dass Sie den Gegenstand insgesamt mindestens zu 90 Prozent betrieblich nutzen. Schaffen Sie die 90-Prozent-Hürde nicht, wird der Investitionsabzugsbetrag für 2016 rückwirkend gekippt und es drohen Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen.
Firmenwagen und Investitionsabzugsbetrag: Fahrtenbuch fast immer Pflicht
Das Finanzgericht Sachsen bestätigte die Auffassung der Finanzämter, dass der Nachweis der mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Führt ein Unternehmer kein Fahrtenbuch oder wird sein Fahrtenbuch vom Finanzamt als steuerlich unwirksam eingestuft, kippt der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend (FG Sachsen, Urteil v. 28.7.2016, Az. 8 K 1799/15).
Beispiel: Sie ziehen vom Gewinn 2016 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro für den geplanten Kauf eines neuen Firmenwagens ab. Im Jahr 2019 kaufen Sie den Pkw, führen kein Fahrtenbuch und können deshalb die mehr als 90-prozentige betriebliche Nutzung des Pkws in den Jahren 2019 und 2020 nicht nachweisen. Ende 2021 bemerkt das Finanzamt das und ändert deshalb Ihren Steuerbescheid 2016. Neben der Steuernachzahlung für 2016 wird Sie das Finanzamt noch zu Nachzahlungszinsen von 20 Prozent verdonnern.
Steuertipp: Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Sie kennen sollten. Handelt es sich bei dem Pkw-Kauf um einen Dienstwagen, der einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird, gilt die 90-prozentige betriebliche Nutzung – auch ohne Fahrtenbuch – stets als erfüllt. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
