Investitionskosten als Betriebsausgaben Investitionsabzugsbetrag: Das müssen Sie zu den Neuregelungen wissen

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist eines der letzten echten Steuersparmodelle für kleine und mittelständische Betriebe. Unternehmer dürfen geplante Investitionskosten bereits im Jahr der Planung teilweise als Betriebsausgaben abziehen. Seit 2020 sind sogar 50 statt wie bislang 40 Prozent möglich. Was Unternehmer hierzu wissen müssen, Beispiele und Tipps für die Praxis.

Wer ein materielles Investitionsgut - wie etwa einen Bagger - anschaffen möchte, kann bereits vor dem Kauf einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen und Steuern sparen. - © schulzfoto - stock.adobe.com

Danach können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – im Speziellen von Baumaschinen und Baugeräten im Bauunternehmen – bis zu 50 Prozent (vorher 40 Prozent) der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd als Investitionsabzugsbeträge behandelt werden,

Anwendung des 50-prozentigen Investitionsabzugsbetrags

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, den Investitionsabzugsbetrag von bisher 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten auf 50 Prozent zu erhöhen. Und zwar erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2020.

Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin sitzt an der Gewinnermittlung für 2020. Sie plant im Jahr 2023 den Kauf einer Baumaschine für 30.000 Euro. Folge: Erfüllt sie die Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 EStG, darf sie vom Gewinn 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.000 Euro abziehen (30.000 Euro x 50 Prozent).

Was mit dem Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition passiert

Im Jahr der Investition muss ein Unternehmer den in den Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzurechnen. Mindert der Unternehmer die Anschaffungskosten für den Investitionsgegenstand, kann er in gleicher Höhe den Investitionsabzugsbetrag wieder vom Gewinn abziehen.

Investitionsabzugsbetrag vor 2020

Doch was passiert, wenn der 40-prozentige und der 50-prozentige Investitionsabzugsbetrag zusammentreffen? Handelt es sich um Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren abgezogen wurden, ist § 7g Abs. 1 bis 4 EStG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Das bedeutet im Klartext: Im Jahr 2020 kann der Hinzurechnungsbetrag nur in Höhe von 40 Prozent der tatsächlichen Investitionskosten erfolgen.

Beispiel: Ein Unternehmer zieht vom Gewinn 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 21.000 Euro ab (voraussichtliche Anschaffungskosten 52.500 Euro x 40 Prozent). In der Gewinnermittlung stockt er den Betrag nochmals um 3.000 Euro auf, weil die Investitionskosten mittlerweile mit 58.500 Euro zu kalkulieren sind (Aufstockung 6.000 Euro x 50 Prozent). Im Jahr 2022 kauft der Unternehmer den neuen Gegenstand für 50.000 Euro.

Folge: Im Jahr 2022 muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn in Höhe von maximal 20.000 Euro hinzugerechnet werden (tatsächliche Kosten 50.000 Euro x 40 Prozent). Zusätzlich kann der Unternehmer den Betrag aus 2020 bis zu einer maximalen Gesamthinzurechnung von 50 Prozent von 50.000 Euro (=25.000 Euro) hinzurechnen. Da der Investitionsabzugsbetrag 2020 nur 3.000 Euro betrug, sind die kompletten 3.000 Euro dem Gewinn 2022 hinzuzurechnen.

Wichtig: Der verbleibende Betrag aus dem Investitionsabzug 2019 von 1.000 Euro (Investitionsabzugsbetrag 2019 = 21.000 Euro abzgl. Hinzurechnungsbetrag 2022 für 2019 = 20.000 Euro) kann nicht verwendet werden. Insoweit ändert das Finanzamt den Steuerbescheid 2019 und mindert den Betrag 2019 um diese 1.000 Euro.

Praxis-Tipp: Haben Sie in den Jahren 2019 und 2020 für einen Gegenstand einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater diese auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Berechnung durchspielen. Hintergrund: Je eher klar ist, in welcher Höhe Änderungen für 2019 drohen, desto früher können Sie das Finanzamt um Änderung des Steuerbescheids 2019 bitten. Dadurch sparen sich Unternehmer Nachzahlungszinsen.