Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs stärken den Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell, doch die Richter legen Betriebsinhabern auch einen Stolperstein in den Weg.
Bernhard Köstler

Geht bei Ihnen gerade eine Betriebsprüfung des Finanzamts zu Ende? Oder planen Sie in naher Zukunft die unentgeltliche Betriebsübergabe? Oder Sie möchten Ihren Betrieb bald aufgeben, weil kein Nachfolger zu finden ist? In allen drei Fällen kann der steuerliche Investitionsabzugsbetrag eine Rolle spielen. Hier drei wichtige Urteile zum letzten Steuersparmodell für kleine und mittelständische Unternehmer.
Grundregeln zum Investitionsabzugsbetrag
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, dürfen Sie für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen bereits heute 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Durch die Steuerersparnis soll Ihnen die Finanzierung dieser Investition leichter fallen. Investieren Sie nicht wie geplant innerhalb von drei Jahren, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid, in dem der Gewinn um diesen 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag gemindert wurde.
Voraussetzung für den Abzug
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf der Gewinn im Abzugsjahr vor Abzug des Investitionsabzugsbetrag nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Bilanzieren Sie, darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht über 235.000 Euro liegen.
Beispiel
Sie sitzen gerade an der Einkommensteuererklärung 2015. Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen Sie. Ihr Gewinn 2015 beträgt 80.000 Euro. Sie planen spätestens im Jahr 2018 den Kauf eines neuen Transporters für 30.000 Euro.
Folge
Sie können von Ihrem Gewinn 2015 noch den Investitionsabzugsbetrag von 12.000 Euro abziehen (30.000 Euro x 40 Prozent). Sie müssen 2015 also nur noch einen Gewinn von 68.000 Euro versteuern.
Gestaltungstipp 1: Ergebnis der Betriebsprüfung kleinrechnen
Hat das Finanzamt Ihren Handwerksbetrieb im Rahmen einer Betriebsprüfung in die Mangel genommen und der Prüfer hat Ihnen eine Gewinnerhöhung von 40.000 Euro und damit Steuernachzahlungen von 17.500 Euro angedroht, dürfen Sie nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhof dieses Mehrergebnis der Betriebsprüfung durch die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags kleinrechnen (BFH, Az. IV R 9/14 und Az. I R 31/15). Damit das klappt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Schritt 1
Voraussetzungen erfüllt? Wird die Betriebsprüfung beispielsweise für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführt und die höchste Steuernachzahlung droht für 2014, kann der Investitionsabzugsbetrag nachträglich für 2014 natürlich nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen in diesem Jahr erfüllt sind.
Konkret: Einnahmen-Überschussrechnung – Gewinn 2014 nicht mehr als 100.000 Euro oder Bilanzierung – Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2014 nicht mehr als 235.000 Euro.
Schritt 2
Blick in die Zukunft werfen: Nun müssen Sie für sich prüfen, ob in den Jahren 2015 bis 2017 Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen geplant sind oder bereits stattgefunden haben. In beiden Fällen dürfen Sie für die bereits realisierten und für die noch geplanten Investitionen im Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich beantragen.
Beispiel: Sie haben 2015 eine Maschine für 20.000 Euro gekauft und möchten 2018 einen Transporter für 30.000 Euro kaufen. In diesem Fall können Sie für das Betriebsprüfungsjahr 2014 die Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung von 40.000 Euro durch den Investitionsabzugsbetrag von 20.000 Euro (50.000 Euro x 40 Prozent) um die Hälfte reduzieren.
Schritt 3
Einspruch: Es ist keine gute Idee, den Antrag auf Abzug des Investitionsabzugsbetrags zur Kleinrechnung des Mehrergebnisses direkt beim Betriebsprüfer zu stellen. Denn das könnte dazu führen, dass der Prüfer nach weiteren Fehlern sucht, um sein ursprüngliches Mehrergebnis wieder zu erreichen. Besser ist es, die Änderungsbescheide nach Abschluss der Betriebsprüfung abzuwarten und gegen diese Einspruch einzulegen. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens beantragen Sie dann den nachträglichen Investitionsabzugsbetrag.
Gestaltungstipp 2: Unentgeltliche Betriebsübergabe unschädlich
Wie bereits ausgeführt, kippt der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend, wenn die geplante Investition nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt.
Beispiel: Sie haben vom Gewinn 2012 einen Investitionsabzugsbetrag von 12.000 Euro abgezogen, weil Sie 2015 eine Maschine für 30.000 Euro kaufen wollten. Aus der Investition wurde aber bis heute nichts.
Folge: Da nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums investiert wurde, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid 2012, erhöht den Gewinn 2012 um 12.000 Euro und fordert Steuern plus üppige Nachzahlungszinsen. Hat die Investition in dem Dreijahreszeitraum nicht stattgefunden, weil Sie Ihren Betrieb unentgeltlich auf Ihren Nachfolger übertragen haben, gingen die Finanzämter nach diesem Grundsatz vor. Doch der Bundesfinanzhof zeigte dieser strengen Auffassung die rote Karte. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen und konnte damit gerechnet werden, dass der Betriebsnachfolger die geplante Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums realisiert, bleibt der Investitionsabzugsbetrag in der Vergangenheit wie ursprünglich angegeben erhalten (BFH, Urteil v. 10.3.2016, Az. IV R 14/12).
Stolperstein
Kein Pardon bei Betriebsaufgabe: Geben Sie Ihren Betrieb einfach auf, ticken die Uhren beim Investitionsabzugsbetrag anders als bei Gestaltungstipp 2 im Rahmen der unentgeltlichen Betriebsnachfolge. Konnte die Investition wegen Betriebsaufgabe nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums realisiert werden, ist der Investitionsabzugsbetrag im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Ein Unternehmer fand sich zwar mit der rückwirkenden Auflösung ab, er beantragte für den Auflösungsbetrag jedoch die begünstigte Besteuerung eines Aufgabegewinns. Doch diesem Antrag hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Der Auflösungsbetrag im Rahmen der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist laufender Gewinn und wird deshalb nicht begünstigt besteuert.