Die Impfkampagne gegen das Coronavirus läuft. Seit mehr als einem Monat können auch Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Corona-Impfungen anbieten. Was passiert, falls im Nachgang seltene Impfschäden auftreten?

Impfangebote vom Arbeitgeber sind bisweilen nichts Neues. Die jährliche Grippeimpfung wurde schon von dem ein oder anderen Unternehmen für Mitarbeiter angeboten. Seit dem 7. Juni sind die Betriebsärzte großflächig in die deutsche Impfkampagne einbezogen. Doch wer haftet, falls im Nachgang Impfschäden bei den Betroffenen entstehen?
Bisherige Rechtsprechung zur allgemeinen Grippeimpfung
Bereits 2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht im Zuge der allgemeinen Grippeimpfung mit der Frage beschäftigen müssen, ob und welche Haftungsrisiken Arbeitgeber treffen. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber keine Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmern treffen, wenn sich diese im Betrieb impfen lassen. Daher haftet er auch nicht für auftretende Impfschäden.
Gilt das auch für die Corona-Impfung?
Es spricht viel dafür, dass der Haftungsausschluss des Arbeitgebers für die jährlichen Grippeschutzimpfungen sich auch auf die aktuellen Impfungen gegen Covid-19 übertragen lässt. Arbeitgeber haften daher bei Corona-Impfungen im Betrieb nicht für mögliche Impfschäden der Arbeitnehmer. Sie sollten aber die entsprechenden Grundsätze beachten:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet den jeweiligen Betriebsarzt, der die Impfungen vornehmen soll, ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen. Tut er dies, muss er sich den Aufklärungsfehler des Betriebsarztes nicht zurechnen lassen.
- Um klarzustellen, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewollt ist, sollten möglichst externe Betriebsärzte mit der Impfung beauftragt werden. Zudem sollte auch die Einladung zur Impfung vom externen Betriebsarzt organisiert werden.
- Mitarbeitern sollten Arbeitgeber klarmachen, dass es sich bei der Corona-Impfung um eine freiwillige Angelegenheit handelt und niemand verpflichtet ist.
- Während des Impftermins dürfen Arbeitnehmer keiner Ansteckungsgefahr ausgesetzt werden. Es bedarf zur Impfung eines Hygienekonzepts, welches sich an der Corona-Arbeitsstättenverordnung bemisst, dessen Einhaltung gewährleistet sein muss.
Insbesondere sollten keine längeren Wartezeiten entstehen, es sollten jederzeit Schutzmasken getragen und der Raum sollte regelmäßig gelüftet werden.
Über den Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Er ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.