Die reguläre Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung folgt der Lohnentwicklung – doch 2027 kommt ein zusätzlicher Aufschlag von 300 Euro hinzu, der auf das Gesundheitssparpaket der Koalition zurückgeht.

Gutverdiener müssen 2027 mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Das Kabinett hat die jährliche Verordnung zu den Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, beschlossen. So soll die Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat steigen. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung soll sie von derzeit 8.450 Euro auf 8.850 Euro erhöht werden. Der Bundesrat muss der jährlichen Anpassung noch zustimmen, was als Formsache gilt.
Erhöhung knüpft an Lohn- und Gehaltsentwicklung an
Wer also mehr als 5.812,50 Euro brutto verdient, zahlt künftig mehr für die Krankenkasse, wer mehr als 8.450 Euro brutto hat, auch mehr für die Rente und die Arbeitslosenversicherung. Wie das Bundessozialministerium weiter mitteilte, erfolgt die Festsetzung der jeweiligen Grenze auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2025 anknüpfen. Diese Lohnentwicklung habe 4,38 Prozent betragen.
Maßnahmen des Gesundheitssparpaketes schon enthalten
Beim Wert für die Krankenversicherung ist dieses Mal allerdings eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro enthalten, die auf das vor dem Sommer in der Koalition vereinbarte Gesundheitssparpaket zurückgeht. Dieses soll die Krankenkassen wegen ständig steigender Gesundheitsausgaben entlasten. Dies gilt auch für die Pflegeversicherung. Noch teurer dürfte es für Kinderlose werden, denn sie sollen nach den Plänen der Koalition einen noch höheren Zuschlag in der Pflegeversicherung bezahlen.
Ministerium: Für überwiegende Mehrheit ändert sich nichts
Wie das Ministerium weiter mitteilte, sind von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2027 nur diejenigen betroffen, die bisher über diesen Grenzen lagen. "Das heißt: Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergibt sich keinerlei Veränderung", hieß es weiter.
