Vor der Arbeitszeitreform Höchstarbeitszeit, Pausen, Bußgelder: Was Betriebe einhalten müssen

Maximal acht Stunden pro Tag, mindestens elf Stunden Ruhezeit, Arbeitszeiterfassung ohne Ausnahme – auch nicht für Kleinbetriebe. Wer die Regeln missachtet, riskiert bis zu 30.000 Euro Bußgeld. Die geltenden Vorschriften, tarifliche Sonderregelungen für einzelne Gewerke und die zuständigen Aufsichtsbehörden je Bundesland.

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorlegen. - © Justlight – stock.adobe.com

Tägliche Höchstarbeitszeit

§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage. Es ist möglich, die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden am Tag zu verlängern. Allerdings nur wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Daraus ergibt sich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von
48 Stunden.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen darf die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden und damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf maximal 60 Stunden erhöht werden. Aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Es gelten darüber hinaus abweichende Arbeitszeithöchstgrenzen für Mütter, Jugendliche, Auszubildende und Menschen mit Behinderung.

Ruhezeit und Ruhepausen

§ 4 ArbZG Ruhepausen
Nach mehr als sechs und bis neun Stunden: mindestens 30 Minuten. Nach mehr als neun Stunden: 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 5 ArbZG Ruhezeit
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.

Arbeitszeitdokumentation

Grundlage ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Der EuGH (Az. C-55/18) führte 2019 aus, dass effektiver Arbeitsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn Arbeitszeit erfasst wird. Erforderlich ist ein objektives, verlässliches und zugängliches System, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Der deutsche Gesetzgeber sollte daraufhin tätig werden, doch nach einem Beschluss des BAG (Az. 1 ABR 22/21) 2022 war klar, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort unmittelbar in Deutschland gilt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Allerdings machte das BAG keine Angaben, wie, durch wen oder in welcher Form. Vertrauensarbeitszeit, wenn darunter zu verstehen ist, dass Arbeitszeit nicht erfasst wird, ist nicht zulässig.

Außer für leitende Angestellte gibt es keine Ausnahmen, auch nicht für Klein- und Kleinstbetriebe. Das könnte sich durch eine neue Gesetzgebung ändern. Diesen Spielraum ließe die EU-Richtlinie zu.

Aufsichtsbehörde

§ 17 ArbZG
Die Kontrolle und Überwachung von Arbeitszeiten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

BundeslandAufsichtsbehörde
BayernGewerbeaufsicht Bayern, d.h. die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter
Baden-WürttembergGewerbeaufsicht Baden-Württemberg, d.h. die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter
SachsenLandesdirektion Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesamt für Verbraucherschutz
HessenRegierungspräsidien
ThüringenLandesamt für Verbraucherschutz
Rheinland-PfalzStruktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd als Gewerbeaufsichtsämter
SaarlandLandesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
NiedersachsenStaatliche Gewerbeaufsicht, d.h. die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter
Nordrhein-WestfalenBezirksregierungen (Dezernate Arbeitsschutz)
Schleswig-HolsteinLandesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
BremenGewerbeaufsicht des Landes Bremen (Arbeits- und Immissionsschutzbehörde)
HamburgBehörde für Justiz und Verbraucherschutz: Amt für Arbeitsschutz
BerlinLandesamt für Gesundheit und technische Sicherheit Berlin
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales: Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit

Bußgeldvorschriften

§ 22 ArbZG
Bis zu 30.000 Euro Strafe bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (etwa Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen, Dokumentation, Ruhepausen). Bis zu 5.000 Euro, wenn zum Beispiel keine Kopie des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb aushängt oder zur Verfügung gestellt wird.

Bis zu 30.000 Euro Strafe, wenn ein Arbeitgeber - vorsätzlich oder fahrlässig - folgende gesetzliche Regelungen nicht einhält

  • die Grenzen der Arbeitszeit,
  • Ruhepausen,
  • Ruhezeiten,
  • Regelungen zu gefährlichen Arbeiten (§ 8 ArbZG),
  • das Verbot der Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen (nach § 9 und in diesem Zusammenhang weiterführende Regelungen nach § 11 und § 13 ArbZG)
  • Aufzeichnung und Aufbewahrung von Arbeitszeiten

Bis zu 5.000 Eurobußgeld Bußgeld drohen, wenn der Arbeitgeber nicht seiner Verpflichtung nachkommt, eine Kopie

  • des Arbeitszeitgesetzes,
  • der für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und
  • der für den Betrieb geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

zur Verfügung stellt (nach § 16 Abs. 1 ArbZG).

Strafvorschriften

§ 23 ArbZG
Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe droht Arbeitgebern, die die Gesundheit und die Arbeitskraft von Arbeitnehmern gefährden, indem sie vorsätzlich oder beharrlich wiederholend die Grenzen der Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und das Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen missachten (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 ArbZG).

Bei Fahrlässigkeit beträgt das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen.

Tarifliche Vereinbarungen

Per Gesetz (§ 7 ArbZG) gelten abweichende Regelungen der Höchstarbeitszeitgrenzen beispielsweise für Schichtarbeit.
Nach § 7 Abs. 1 ArbZG sind höhere Arbeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.

Diese Branchen im Handwerk haben Arbeitszeiten tariflich (höher) geregelt. Nicht aufgeführt sind Branchen die grundsätzlich unter 40 Stunden pro Woche per Tarif liegen.

  • Bauhauptgewerbe: Tarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV, 2019). § 3 Abs. 1 Nr. 1.2 Tarifliche Arbeitszeit: In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
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