Zu früh zur Arbeit zu kommen, kann ein Problem sein. Zumindest in Spanien, wo eine Mitarbeiterin deshalb ihren Job verlor. Sie erschien regelmäßig vor Arbeitsbeginn, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch nichts zu arbeiten gab. Würde das in Deutschland auch als Fehlverhalten gelten?

In Spanien hatte die Logistikmitarbeiterin laut Arbeitsvertrag Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr. Ihre Aufgabe war, Routen und Fahrzeuge zu prüfen. Vor 7.30 Uhr gab es nichts zu tun. Trotzdem erschien sie immer wieder zwischen 6.45 und 7 Uhr.
Von Arbeitgeberseite folgten:
- mehrere mündliche Ermahnungen
- eine schriftliche Verwarnung
- eine klare Anweisung, das Gelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten
Jedoch alles ohne Wirkung. Insgesamt kam die Mitarbeiterin noch 19 weitere Male zu früh. Am Ende folgte die Kündigung. Ein spanisches Gericht gab dem Arbeitgeber recht.
Warum das Gericht die Kündigung bestätigte
Die Richter sahen ein schweres Fehlverhalten. Nicht wegen der Pünktlichkeit. Sondern wegen des Verhaltens dahinter.
Konkret ging es um:
- Ignorieren klarer Anweisungen
- Störung der betrieblichen Ordnung
- Anwesenheit ohne Arbeitsaufgabe
- Missachtung von Abmahnungen
Das Gericht sprach von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch.
Rechtslage in Deutschland
Auch nach deutschem Recht wäre dieser Fall hochproblematisch. Der entscheidende Punkt heißt: Arbeitszeitbetrug. Wer sich einstempelt ohne zu arbeiten und obwohl klar ist, dass noch kein Arbeitsbeginn ist, täuscht den Arbeitgeber über die tatsächliche Arbeitszeit.
Das kann eine verhaltensbedingte – und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Arbeitszeitbetrug: Ein echter Kündigungsgrund
Nach deutschem Recht gilt für eine Kündigung:
- Es braucht einen wichtigen Grund
- sowie eine Interessenabwägung
- und das Vertrauen muss erheblich verletzt sein
Wichtig: Nicht jede frühe Anwesenheit ist verboten. Entscheidend ist der Unterschied. Erlaubt ist, früh da zu sein, Kaffee zu trinken, im Pausenraum zu warten, sich nicht einzustempeln und die Arbeit nicht aufzunehmen.
Problematisch ist, trotz klarer Anweisung früh einzustempeln und keine Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei ist nicht das Dasein ist das Problem, sondern der Arbeitszeitbetrug.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber daraus lernen sollten
Dieser Fall zeigt klar: Arbeitszeit beginnt nicht nach Gefühl, sondern nach Vertrag. Darüber hinaus sind Anweisungen des Arbeitgebers einzuhalten. Und Abmahnungen sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen.
Eine Kündigung wegen zu frühen Erscheinens klingt absurd. Ist es aber nicht – wenn Arbeitszeit falsch erfasst wird. Ob Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Betriebsrat: Solche Fälle sollten frühzeitig rechtlich geprüft werden.
Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.