Arbeitsrecht Arbeit auf Abruf: Diese Vorankündigungsfrist gilt

Kurzfristig Mitarbeiter einbestellen ist für Arbeitgeber rechtlich klar begrenzt. Vorankündigungsfristen, vertragliche Voraussetzungen und feste Stundenrahmen setzen der Flexibilität enge Grenzen.

Arbeitgeber sollten bei Arbeit auf Abruf die gesetzliche Vorankündigungsfrist beachten. - © Drazen - stock.adobe.com

"Arbeit auf Abruf" wird vor allem in Branchen mit stark schwankendem Arbeitsanfall eingesetzt. Auch wenn der Begriff Flexibilität nahelegt, gilt für Arbeitgeber: Beschäftigte dürfen nicht kurzfristig und nach Belieben einbestellt werden. Ein Erscheinen auf der Arbeit kann nicht einfach in letzter Minute verlangt werden.

Maßgeblich ist die gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigungsfrist. Sie legt fest, wie viele Tage im Voraus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Arbeitstage informiert werden müssen. "Dafür gibt es die Vorankündigungsfrist", so Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Festgelegt sind: mindestens vier Tage.

Diese Regelungen müssen Arbeitgeber beachten

Arbeit auf Abruf muss vertraglich vereinbart sein. Ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber diese Arbeitsform nicht verlangen.

Darüber hinaus ist die maximale Stundenanzahl, für die Beschäftigte auf Abruf herangezogen werden können, gesetzlich begrenzt. Wenn eine Mindestarbeitszeit vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen, erklärt der Fachanwalt.

Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche bedeutet das: Es dürfen maximal fünf zusätzliche Stunden pro Woche als Arbeit auf Abruf verlangt werden.

Zugleich ist auch ein Mindestumfang festgelegt. Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit nur bis zu 20 Prozent unter die vereinbarte Arbeitszeit senken. Eine weitergehende Reduzierung ist unzulässig. dpa