Hilfen für selbstständige Handwerker, die durch die jüngsten Hochwasserkatastrophen geschädigt wurden: Auf Antrag sind mehrere steuerliche Vergünstigungen möglich. Wer betroffene Mitarbeiter oder Geschäftspartner mit Sach- oder Geldspenden unterstützt, kann ebenfalls steuerliche Vereinfachungsregelungen beanspruchen. Ein Überblick.
Erstattung der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung
Sind Sie selbstständiger Handwerker und haben beim Finanzamt im Jahr 2021 eine Dauerfristverlängerung für die monatliche Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt? Dann müssen Sie die jeweilige Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später ans Finanzamt übermitteln als gesetzlich vorgeschrieben. Im Februar mussten Sie in diesem Zusammenhang eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung als Finanzamt überweisen.
Praxis-Tipp: Können Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen, dass Sie negativ von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, erstattet das Finanzamt zur Stärkung Ihrer finanziellen Liquidität diese Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (siehe BMF-Schreiben vom 23.7.2021 unter Tz. IV; abrufbar hier).
Keine Umsatzsteuer bei geleisteten Sachspenden
Helfen Sie Opfern der Hochwasserkatastrophe mit Sachspenden aus Ihrem Betrieb, würde das normalerweise Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG auslösen. Doch im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2021 wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, Gegenstände für den täglichen Bedarf oder um Gegenstände handelt, die unmittelbar zur Bewältigung des Umweltereignisses sachdienlich sind (siehe BMF-Schreiben v. 23.7.2021, Tz. V; abrufbar hier).
Praxis-Tipp: Wichtig ist hier, dass Sie zeitnah und unmissverständlich aufzeichnen, an wen was gespendet wurde und dass diese Sachspenden im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe stehen. Ohne Aufzeichnungen und Nachweise droht die Umsatzversteuerung solcher Sachspenden.
Verlust der Buchhaltungsunterlagen im Hochwasser
Viele Unternehmer dürften den Verlust ihrer Buchhaltungsunterlagen im Hochwasser beklagen. Doch was passiert solchen Unternehmern, wenn sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung anmeldet und die Papier-Buchhaltungsunterlagen nicht mehr vorgelegt werden können? Grundsätzlich nicht. Es sollen Unternehmern keine steuerlichen Nachteile entstehen (siehe u.a. Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat v. 26.7.2021, Seite 7; abrufbar hier).
Praxis-Tipp: Betroffene Unternehmer sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit möglich nachweisen und glaubhaft machen. Hier empfehlen sich das Gespräch mit dem Steuerberater und gegebenenfalls die zeitnahe Anzeige des Verlusts der Buchhaltungsunterlagen in den Fluten beim Finanzamt.
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen beantragen
Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unwesentlich von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, können für bereits fällige oder fällig werdende Steuern einen Antrag auf zinslose Stundung stellen. Die zinslose Stundung soll bis 31. Oktober 2021 gewährt werden. Auch Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts sollen auf Antrag bis Ende Oktober zunächst ausgesetzt werden. Haben Sie für 2021 bereits Vorauszahlungen geleistet, erwarten angesichts der Umsatzausfälle für 2021 jedoch einen Verlust, können Sie die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen auf null Euro beantragen.
Weitere zahlreiche Steuervergünstigungen
Das BMF-Schreiben sowie der Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat enthalten noch zahlreiche weitere Steuervergünstigungen wie Sonderabschreibungen oder lohnsteuerliche Erleichterungen bei Unterstützung von Mitarbeitern. Leben Sie in einem anderen Bundesland und sind von der Hochwasserkatastrophe betroffen, finden Sie auch dort entsprechende Erlasse zu Steuervergünstigungen.