Steuer-1x1 zu Kundenbindungsprogrammen Gutscheine, Bonuspunkte und Co.: Steuerregeln für den Handwerksbetrieb

Handwerksbetriebe sollten das tun, was Händler schon lange praktizieren: Geschenkgutscheine verkaufen, verschenken oder Bonuspunkte für den nächsten Einkauf versprechen. Das kann zu einem deutlichen Umsatzplus führen.

Einen Kaffee zum Brötchen oder Kuchen: Viele Handwerksbetriebe setzen auf Bonusprogramme, um Kunden zu halten. Doch dabei sind bestimmte Steuerregeln zu beachten. - © contrastwerkstatt/Fotolia.com

Immer mehr Handwerksbetriebe entwickeln sich zu richtigen Marketingexperten. Sie verkaufen Geschenkgutscheine, bieten Bonuskarten an oder verteilen kostenlose Rabattgutscheine , um potentielle Kunden zu ködern. Doch solche Kundenbindungsprogramme interessieren nicht nur die Kunden des Handwerksbetriebs, sondern leider auch das Finanzamt. Hier deshalb die wichtigsten Infos, wie solche Kundenbindungsprogramme steuerlich zu behandeln sind.

1. Verkauf von Geschenkgutscheinen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Verkauft ein Friseursalon, ein Bäcker oder ein anderer Handwerksbetrieb Geschenkgutscheine, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung davon ab, welche Leistungen der Inhaber des Gutscheins abrufen kann. Hierzu sind folgende Steuerspielregeln zu beachten (u.a. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2013, Az. S 7270):

  • Uneingeschränkte Einlösungsmöglichkeit: Steht auf dem Gutschein kein konkreter Verwendungszweck und kann der Inhaber des Gutscheins sämtliche Dienstleistungen und Waren des Sortiments damit kaufen, fällt noch keine Umsatzsteuer an. Es liegt nur ein Tausch von Zahlungsmitteln vor (Tausch von Bargeld in Gutschein). Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Gutschein tatsächlich eingelöst wird.
  • Konkret bezeichnete Leistung: Berechtigt der Gutschein nur zum Bezug einer konkret bezeichneten Leistungen oder einer bestimmten Ware, muss bereits für den Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Es liegt quasi eine Anzahlung vor.
Praxis-Tipp: Die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen soll nach einer bereits verabschiedeten Richtlinie (EU) 2016/1065 EU.-weit harmonisiert werden. Das ist für Sie jedoch noch reine Zukunftsmusik. Denn Deutschland muss diese Richtlinie bis spätestens Ende 2018 umsetzen. Bis dahin gilt für Sie die geschilderte umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen.

Wie muss ein Gutschein aussehen? – Testen Sie Ihr Wissen

Sie verkaufen Ihren Kunden folgende Geschenkgutscheine. Schauen Sie sich Gutscheine an und entscheiden Sie sich dafür, ob Umsatzsteuer durch den Gutscheinverkauf fällig wird oder nicht.

Muster für Gutschein 1

Gutschein   Dieser Gutschein in Höhe von 20 Euro berechtigt zur Einlösung für sämtliche Dienstleistungen und Waren, die der Friseur-Salon Huber und Sohn anbietet (keine Barauszahlung möglich.  

Lösung: Da dieser Gutschein uneingeschränkt vom Gutscheininhaber eingelöst werden kann, liegt ein Tausch von Zahlungsmitteln vor. Es muss beim Gutscheinverkauf noch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Muster für Gutschein 2

Gutschein   Dieser Gutschein in Höhe von 20 Euro berechtigt zur Einlösung für einen Herrenhaarschnitt mit Waschen im Friseur-Salon Huber und Sohn (keine Einlösung für Produkte möglich und keine Barauszahlung).  

Lösung: Da in diesem Gutschein eine konkrete Leistung vorgeschrieben ist, die der Inhaber des Gutscheins abrufen kann, liegt eine Anzahlung vor. In der Rechnung über den Gutscheinverkauf muss deshalb bereits Umsatzsteuer ausgewiesen sein.

Praxis-Tipp: Wird der Gutschein, für dessen Verkauf bereits Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde, innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht eingelöst, darf eine Berichtigung der Umsatzsteuer durchgeführt werden. Mit anderen Worten: Mangels erbrachter Leistung kann die bereits ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer aus dem Gutscheinverkauf wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden.

2. Verkauf von Gutscheinen aus ertragsteuerlicher Sicht

Aus ertragsteuerlicher Sicht kommt es darauf an, nach welcher Gewinnermittlungsmethode der Handwerksbetrieb seinen Gewinn ermittelt und welcher Gutscheintyp verkauft wird. Hier gilt Folgendes:

  • Uneingeschränkte Einlösungsmöglichkeit: Kann der verkaufte Gutschein uneingeschränkt für das gesamte Leistungs- und Warensortiment verwendet werden, ist der Gutscheinverkauf bei Bilanzierung gewinnneutral zu behandeln. Der Käufer erwirbt quasi ein Wertpapier. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist ein Betriebseinnahme aufzuzeichnen.
Gewinnermittlung durch Bilanz Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
Erfolgsneutrale Verbuchung bei Kauf: Bank oder Kasse an sonstiges Wertpapier. Erst bei Einlösung erhöht sich der Gewinn mit der Buchung: Sonstiges Wertpapier an Umsatzerlös und Umsatzsteuer. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist der Verkauf des Gutscheins bei Erhalt der Zahlung als Einnahme aufzuzeichnen.
 
  • Konkret bezeichnete Leistung: Ist der Inhaber des Gutscheins nur zum Eintausch für bestimmte Leistungen oder Produkte berechtigt, Hier ist je nach Gewinnermittlungsart Folgendes zu beachten:
Gewinnermittlung durch Bilanz Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
Verbuchung bei Kauf: Kasse oder Bank an erhaltene Anzahlung und USt; Buchung ein Einlösung: Erhaltene Anzahlungen an Umsatzerlös. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist der Verkauf des Gutscheins bei Erhalt der Zahlung als Einnahme aufzuzeichnen.

 3. Keine Rückstellung bei Verteilung von Gratisgutscheinen

Verteilt ein Handwerksbetrieb Gratisgutscheine , die Kunden oder potentielle Kunden beim nächsten Einkauf einlösen können, hat das weder Auswirken auf die Umsatzsteuer noch auf den Gewinn des Handwerksbetriebs. Selbst wenn die Gutscheine am Jahresende noch nicht eingelöst sind, dürfen bilanzierende Unternehmen keine Gewinn mindernde Rückstellung bilden (BFH, Urteil v. 19.9.2012, Az. IV R 45/09).

Beispiel: Die selbständige Kosmetikerin verteilt Gutscheine im Wert von 5.000 Euro. Am Ende des Jahres wurden Gutscheine in Höhe von 3.000 Euro noch nicht eingelöst. Die Kosmetikerin darf für diese 3.000 Euro zum 31. Dezember keine Gewinn mindernde Rückstellung in der Bilanz erfassen.

4. Steuerliche Behandlung von Bonuskarten

Viele Handwerksbetriebe ködern ihre Kunden mit Kundenbindungsprogrammen. Kauft der Kunde im Ladengeschäft oder online ein, bekommt er Bonuspunkte oder Bonusgutscheine, die er beim nächsten Einkauf einlösen kann. Ist eine Rückstellung zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag Kunden ihre Bonuspunkte bzw. ihre Bonusgutscheine noch nicht eingelöst haben?

Die Antwort gleich vorweg: „Nein“. Die Finanzämter lehnen die Bildung von Rückstellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen von Handelsunternehmen im Zusammenhang mit Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich ab. Rückendeckung kam unter anderem vom Finanzgericht Niedersachsen, das zwar anders argumentiert als die Prüfer des Finanzamts, aber zum selben Ergebnis kommt (Urteil v. 3.6.2013, Az. 6 K 357/12).

Beispiel: Eine GmbH, die mit Backwaren handelt, gewährt seinen Kunden im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms halbjährlich Bonusgutscheine, die beim nächsten Einkauf eingelöst werden können. Am Bilanzstichtag stehen noch 30.000 Euro Bonusgutschriften im Raum, die höchstwahrscheinlich im Jahr 2018 eingelöst werden und hier zu Aufwendungen führen. Die GmbH bildet deshalb eine Rückstellung in Höhe von 30.000 Euro.

Folge: Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen werden diese Rückstellung im Jahresabschluss 2017 nicht anerkennen. Dabei wird folgendermaßen argumentiert:

  • Finanzgericht: Die Bildung einer Rückstellung scheidet aus, weil die versprochene Verrechnung der Gutscheine mit künftigen Zahlungen nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabezeitpunkt verursacht wird, sondern erst durch den Einkauf in den Folgejahren.
  • Finanzamt: Der Prüfer des Finanzamt weist in der Regel auf die oftmals unbekannte Vorschrift des § 5Abs. 2a EStG hin, wonach Rückstellungen nicht zulässig sind, wenn der Aufwand nur anfällt, wenn Einnahmen oder Gewinne anfallen.

Darf eine Verbindlichkeit bilanziert werden?

Nun könnten bilanzierende Handwerksbetriebe auf die Idee kommen, eine Verbindlichkeit zu bilanzieren. Das hätte denselben gewinnmindernden Effekt wie eine Rückstellung und kann vom Finanzamt nicht angegriffen werden. Doch auch die Bildung einer Verbindlichkeit lehnen Finanzamt und Finanzgericht in dem geschilderten Fall ab.

Die Bilanzierung einer Verbindlichkeit wird bei Kundenbindungsprogrammen mit Bonusgutscheinen für den nächsten Einkauf mit der Begründung abgelehnt, dass die aufgrund der Gutscheinausgabe beruhenden Verpflichtungen ungewiss sind. Denn die Belastung hängt davon ab, ob der Inhaber der Gutscheine in der Zeit nach dem Bilanzstichtag weitere Einkäufe tätigt und dabei seinen Bonusgutscheine vorlegt.

Dieser Beitrag wurde am 26. November 2017 aktualisiert.