Der erste Kontakt eines Existenzgründers mit dem Finanzamt ist entscheidend für einen steueroptimalen Start in die Selbständigkeit. Beim Beantworten des Fragebogens kann Pessimismus von Vorteil sein.
Bernhard Köstler

Meldet ein selbständiger Handwerker bei der Gemeinde sein Gewerbe an, dauert es meist nur ein paar Tage, bis ein ominöses Schreiben des Finanzamts im Briefkasten des Neuunternehmers landet. Es handelt sich dabei um den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Dazu müssen Sie wissen, dass die Gemeinde dem zuständigen Finanzamt postwendend eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung zuschickt.
Das Finanzamt wiederum wertet den von Ihnen beantworteten Fragebogen aus und stellt die steuerlichen Weichen für Sie. Um steueroptimal starten zu können, sollten Sie einige Besonderheiten des Gründerfragebogens kennen und beachten.
Nach den eher unproblematischen Angaben wird es auf Seite 5 des Fragebogens erstmals kritisch. Sie sollen nämlich Ihre voraussichtlichen Einkünfte nennen. Klar, dass Sie Ihr eigener Chef werden wollten, um endlich mal richtig viel Geld zu verdienen. Doch die Zahl Ihres erträumten Monatseinkommens, die Sie im Kopf haben, sollten Sie niemals in den Gründerfragebogen eintragen. Seien Sie pessimistisch. Schließlich ist nicht absehbar, welche Investitionen auf Sie zukommen. Planen Sie entweder einen sehr niedrigen Jahresgewinn oder ein Ergebnis von null Euro.
Tipp: Wenn Sie nämlich zu euphorisch ans Werk gehen und dem Finanzamt Ihr Wunschergebnis mitteilen, kann das teuer werden. In der Folge setzt das Finanzamt vierteljährliche Einkommensteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen fest. Deshalb besser pessimistisch bleiben.
Umsatzangaben sind in vielerlei Hinsicht wichtig
Auch bei der Frage nach den voraussichtlichen Umsätzen im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr ist es besser tiefzustapeln. Schließlich sind Sie Neuling in der Branche und wissen noch gar nicht, was die Zukunft bringt. Die Angabe zu den Umsätzen im Gründerfragebogen kann zu folgenden Konsequenzen führen:
Kleinunternehmerregelung: Sind Sie Nebenberufsselbständiger im Handwerk und Ihre Jahresumsätze liegen nicht über 17.500 Euro, können Sie sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lassen. Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Starten Sie jedoch im Laufe des Jahres und geben Sie für das Erstjahr pauschal 17.500 Euro Umsatz im Gründerfragebogen an, ist das fatal. Denn das Finanzamt rechnet den Umsatz auf zwölf Monate hoch.
Beispiel: Die nebenberufsselbständige Handwerkerin Sarah Müller startet am 1. Oktober 2015. Sie gibt an, dass der Jahresumsatz bei 17.500 Euro liegt. Sie meinte jedoch den Umsatz für zwölf Monate. Das Finanzamt geht allerdings vom Umsatz von Oktober bis Dezember aus. Die Hochrechnung der 17.500 Euro auf zwölf Monate ergibt deshalb einen Umsatz von 52.500 Euro (17.500 Euro: 4 Monate × 12 Monate).
Istversteuerung: Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und deren Umsatz im Erstjahr voraussichtlich nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, die günstige Istversteuerung wählen. Vorteil: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss der Unternehmer erst bezahlen, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat und nicht wie bei der Sollversteuerung mit Ausführung des Umsatzes.
Tipp: Auch hier gilt, das Finanzamt rechnet den im Gründerfragebogen erklärten Umsatz im Erstjahr auf zwölf Monate hoch. Kalkulieren Sie also vorsichtig, um die 500.000-Euro-Grenze zu unterschreiten. Starten Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb im November 2015 und kalkulieren die Umsätze 2015 mit 30.000 Euro, bedeutet das einen Jahresumsatz 2015 für die Istversteuerung in Höhe von 180.000 Euro (30.000 Euro : 2 Monate × 12 Monate). Der Istversteuerung steht also hier nichts im Weg.
Gewinnermittlung: Die Höhe des kalkulierten Erstjahresumsatzes kann auch Auswirkungen auf die Gewinnermittlung haben. Kalkulieren Sie Ihren Gewinn im Erstjahr mit über 50.000 Euro oder Ihren Umsatz mit über 500.000 Euro, wird das Finanzamt die Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung wohl nur im Erstjahr akzeptieren. Für das Folgejahr wird es Sie zur Bilanzierung auffordern.
Tipp: Hier stehen Steueränderungen an. Ab 2016 soll die Bilanzierungspflicht erst dann greifen, wenn entweder der Gewinn über 60.000 Euro oder der Umsatz über 600.000 Euro liegt. Ist heute schon klar, dass diese Höchstgrenzen 2015 unterschritten sind und liegt bereits eine Aufforderung zur Bilanzierung vor, sollten Sie das Finanzamt nach § 148 Abgabenordnung zur Rücknahme dieser Bilanzierungsverpflichtung bitten.
Umsatzsteuer-IdentifikationsNummer beantragen
Im Gründerfragebogen des Finanzamts können Sie auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen. Diese Nummer benötigen Sie, wenn Sie mit Unternehmern zusammenarbeiten, die ihren Sitz in einem Staat der EU haben. Auch wenn das vorerst nicht geplant ist, sollten Sie den Antrag auf Zuteilung der USt-IdNr. stellen. Denn müssen Sie die USt-IdNr. später dann doch beantragen, ist nicht mehr Ihr Finanzamt zuständig, sondern das Bundeszentralamt für Steuern. Die Beantragung ist dann auf jeden Fall zeitaufwändiger.
Fazit: Das Ausfüllen des Fragenbogens zu steuerlichen Erfassung durch das Finanzamt ist die erste Hürde, die ein Existenzgründer aus steuerlicher Sicht nehmen muss. Wem das zu stressig ist, sollte einen Steuerberater mit dem Ausfüllen des Fragebogens beauftragen. Das kostet zwar Geld, hat aber zwei Vorteile:
Die Angaben ermöglichen Ihnen einen steueroptimalen Start in die Selbständigkeit.
Werden Sie von einem Steuerberater betreut, haben Sie mit der Abgabe Ihrer Jahressteuererklärungen eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahrs.