Steuertipp Gewinnermittlung: Erstattungszinsen sind zu versteuern

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Selbstständige Handwerker müssen regelmäßig Steuerzahlungen leisten, die dann auch bei der Gewinnermittlung eine Rolle spielen. Aber was gilt steuerlich für Nachzahlungszinsen ans Finanzamt für diese Steuerarten oder für Erstattungszinsen, die ein Betrieb vom Finanzamt bekommt? Diese Steuerregeln gelten.

Steuertipp zu Erstattungszinsen
Einnahmen oder Ausgaben? Bei der Gewinnermittlung spielen auch Nachzahlungs- und Erstattungszinsen eine Rolle. - © Lifeisbeautiful - stock.adobe.com

Bei der Gewinnermittlung für einen Handwerksbetrieb sind einige Steuerregeln zu beachten. Eine dieser Regeln ist, dass die Steuerzahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer außerhalb der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen sind.

Dasselbe gilt, wenn das Finanzamt Nachzahlungszinsen zu diesen Steuerzahlungen festsetzt. Das Abzugsverbot greift auch für den gezahlten Solidaritätszuschlag. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn ein selbständiger Handwerker Erstattungszinsen bekommt? Die Antwort auf diese Frage liefert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Typisches Beispiel aus der Praxis zu Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen

Eine selbständige Handwerkerin sitzt gerade an der Gewinnermittlung für 2025. Im Jahr 2025 zahlte sie 20.000 Euro Gewerbesteuer. In 2025 musste sie an die Gemeinde für die Gewerbesteuerzahlung 2017 zusätzlich 980 Euro Nachzahlungszinsen überweisen. Der Gewinn 2025 nach Abzug dieser Gewerbesteuerzahlungen beträgt 120.000 Euro.

Gewinn 2025 nach Abzug der Gewerbesteuerzahlungen120.000 Euro
+ Nicht abziehbare Gewerbesteuer+20.000 Euro
+ Nicht abziehbare Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer     + 980 Euro
= zu versteuern= 140.980 Euro

BFH entscheidet: Erstattungszinsen sind zu versteuern

Doch zurück zur Ausgangsfrage. Diese lautete: Sind Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer oder zur Einkommensteuer konsequent vom Gewinn wieder abzuziehen? Die Antwort der Richter des Bundesfinanzhofs lautet: Nein. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen versteuert werden müssen und für Nachzahlungszinsen das Abzugsverbot greift (BFH, Urteil v. 26.9.2025, Az. IV R 16/23; veröffentlicht am 5.2.2026).

Beispiel zur Verdeutlichung: Ein selbständiger Handwerker ermittelt aktuell seinen Gewinn 2025. In dieser Gewinnermittlung befindet sich eine Gewerbesteuererstattung für das Jahr 2017 von 25.000 Euro. Zusätzlich hat ihm die Gemeinde im Jahr 2025 Erstattungszinsen in Höhe von 1.900 Euro überwiesen. Sein Gewinn 2025 inklusive der Erstattungszinsen betrug 70.000 Euro.

Gewinn 2025 nach Abzug der Gewerbesteuerzahlungen  70.000 Euro
- Nicht zu erfassende Gewerbesteuererstattung-25.000 Euro
- Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer (lt. BFH zu versteuern)          -0 Euro
= zu versteuern = 45.000 Euro

Praxis-Tipp: Ganz überraschend kam dieses Urteil nicht. Denn dieselben (ungerechten) Regelungen gelten auch, wenn eine GmbH zusätzlich zu einer Körperschaftsteuererstattung Erstattungszinsen vom Finanzamt ausbezahlt bekommen. Die Körperschaftsteuer selbst darf bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH außerbilanzmäßig wieder abgezogen werden. Die Erstattungszinsen sind dagegen als Betriebseinnahme zu versteuern.

Erstattungszinsen: Verhaltensknigge für Betroffene

Betroffene Steuerzahler, die für nicht abziehbare Steuern Erstattungszinsen erhalten, müssen diese also ganz normal als Betriebseinnahme versteuern. Wer dieses aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2025 und die bestehenden Steuerregeln ignoriert, muss mit Rückfragen des Finanzamts oder schlimmstenfalls mit der Anordnung einer Betriebsprüfung rechnen.