Kryptowährungen wie Bitcoins sind in aller Munde und immer mehr wagen Investitionen. Stellt sich nun noch die Frage, wie das Finanzamt mit Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Bitcoins umgeht? Hier bekommen Sie Antworten.
Bei Privatanlegern, die ihre Ersparnisse als Kapitalanlage in Bitcoins gesteckt haben, greifen die steuerlichen Regelungen zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52).
Beispiel: Kauf von sieben Bitcoins im Dezember 2016 und Verkauf im Januar 2018 mit 34.000 Euro Gewinn. Folge: Sie können diese 34.000 Euro steuerfrei einstreichen, weil zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Verluste im Bitcoin-Geschäft: Verkauf innerhalb der Jahresfrist
Sind Sie zu spät ins Bitcoin-Geschäft eingestiegen und haben hohe Verluste hinnehmen müssen, gilt wie bei Gewinnen, dass das Finanzamt die Verluste nur anerkennt, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr lagen.
Verkaufen Sie die Bitcoins als Privatanleger innerhalb der Jahresfrist mit Verlust, sollten Sie folgendes wissen:
- Das Finanzamt berücksichtigt die Verluste steuerlich.
- Eine Verrechnung dieser Verluste ist allerdings nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (umgangssprachlich auch als Spekulationsgeschäft bezeichnet) steuersparend verrechenbar.
- Haben Sie im Verkaufsjahr oder im Jahr davor keine anderen Spekulationsgewinne eingefahren, können Sie die Verluste vortragen und in späteren Jahren mit eventuellen Spekulationsgewinnen verrechnen, In diesem Fall hält das Finanzamt den Verluste in einem Verlustfeststellungs-Bescheid fest.
