Urteil des Bundesgerichtshofs Gewährleistung - was bei Mängeln einer Photovoltaikanlage gilt

Treten im Betrieb einer Photovoltaikanlage erst nach einiger Zeit Mängel auf, stellt sich die Frage der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche. Der Bundesgerichtshof hat dazu nun ein Urteil getroffen.

Welche Fristen gelten bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage? Der BGH hat entschieden. - © Foto: TEMISTOCLE LUCARELLI/Fotolia.com

Im konkreten Fall hatte ein Landwirt im April 2004 eine Photovoltaikanlage bei der Klägerin erworben und auf einer Scheune in Betrieb genommen. Die Klägerin wiederum hatte die Komponenten der Anlage bei der Beklagten gekauft.

Nachdem der Landwirt die Photovoltaikanlage zunächst störungsfrei betreiben konnte, kam es im Winter 2005/2006 infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast zu Problemen mit der Anlage. Ein Sachverständiger der Gebäudeversicherung des Landwirts stellte daraufhin Mängel an einigen Photovoltaik-Modulen fest. Darüber informierte die Klägerin die Beklagte im August 2006.

Im Rahmen eines vom Landwirt eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel an der Anlage festgestellt. Die Klägerin wurde in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt.

Einrede der Beklagten berechtigt

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Richter stellten fest, dass im konkreten Fall die Verjährungsfrist nur zwei (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) anstatt fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*) beträgt.

Die Richter begründeten, dass die Photovoltaikanlage nicht entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurde. Die Anlage wurde werder zu Erneuerungs- und Umbauarbeiten an der Scheune verwendet, noch war sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Da die Photovoltaikanlage nur dazu diente, Strom zu erzeugen und dem Landwirt eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) zu verschaffen, gilt die Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Das Urteil (VIII ZR 318/12) im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. dhz