Steuern sparen im Betrieb GWG abschreiben: Sofort, Sammelposten oder linear?

Bis 800 Euro sofort absetzen, bis 1.000 Euro in den Sammelposten – oder klassisch über die Nutzungsdauer verteilen? Die Wahl der Abschreibungsmethode kann die Steuerlast spürbar senken. Und für Anschaffungen bis Ende 2027 lockt zusätzlich die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent. Was in Gewinnjahren zählt, was in schwachen Jahren – mit Rechenbeispiel.

Ob Regal, Aktenschrank oder Bürostuhl: Bei Anschaffungen bis 1.000 Euro netto haben Betriebe die Wahl zwischen mehreren Abschreibungsmethoden – mit spürbar unterschiedlicher Steuerwirkung. - © photowahn - stock.adobe.com

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Vermögensgegenstände, die Betriebe langfristig im Unternehmen nutzen. Dabei können diese Wirtschaftsgüter entweder gekauft oder selbst hergestellt werden. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Güter können Unternehmen aber nicht sofort als Aufwand geltend machen. Betriebe müssen sie über die Nutzungsdauern der Wirtschaftsgüter verteilen. Die Nutzungsdauer ergibt sich regelmäßig aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Als Abschreibungen bezeichnet man dabei die Verteilung der Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Für Wirtschaftsgüter von geringem Wert gibt es Sonderregelungen im Bereich der Abschreibungen. Damit ein Vermögensgegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut eingestuft werden kann, muss er die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln,
  • das selbstständig, ohne den Einsatz eines weiteren Wirtschaftsguts, genutzt werden kann und
  • bestimmte Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten nicht überschreitet.

Beispiel: Der Monitor eines Computers ist nur einsatzfähig, wenn er zusammen mit dem Computer betrieben wird. Somit ist der Monitor nicht selbstständig nutzbar und kein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Welche Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es?

Für Unternehmen gibt es zwei spezielle Abschreibungsarten für geringwertige Wirtschaftsgüter: die GWG-Sofortabschreibung und die GWG-Sammelpostenregelung. Die Anwendbarkeit dieser Spezialregelungen hängt von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Anlageguts ab.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 250 Euro netto: Für diese Vermögensgegenstände ist der sofortige Abzug der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten als Betriebsausgaben (wie bei der Sofortabschreibung) möglich. Die Aufnahme des Vermögensgegenstands in das Anlagenverzeichnis ist nicht notwendig.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 800 Euro netto: Unternehmen können diese Vermögensgegenstände entweder im Rahmen der GWG-Sofortabschreibung oder über den GWG-Sammelposten abschreiben.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 800,01 Euro bis 1.000 Euro netto: Betriebe können diese Vermögensgegenstände über den GWG-Sammelposten abschreiben.

Welche Regeln müssen Unternehmen bei den speziellen GWG-Abschreibungsmethoden beachten?

Entscheidet sich ein Betrieb für die Sammelpostenmethode, muss er dieses Wahlrecht im jeweiligen Wirtschaftsjahr einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ausüben. Eine parallele GWG-Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 250,01 Euro und 800 Euro ist nicht möglich.

GWG-Sofortabschreibung

Wählen Unternehmen die GWG-Sofortabschreibung, können sie die Anschaffungs-/Herstellungskosten sofort vollständig aufwandswirksam abschreiben. Diese Methode wird in der Praxis auch sehr häufig genutzt. Eine monatsgenaue Berechnung des Abschreibungsbetrags, je nachdem, wann das geringwertige Wirtschaftsgut gekauft oder hergestellt wurde, ist nicht notwendig.

GWG-Sammelpostenabschreibung

Die Sammelpostenabschreibung wird auch Sammelpoolabschreibung genannt. Bei dieser Abschreibungsmethode bilden Betriebe jährlich einen sogenannten Sammelposten, in dem sie alle in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro zusammenfassen. Dieser Sammelposten wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben. Dabei kommt es weder auf die Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle noch darauf an, ob einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten zwischenzeitlich verkauft oder verschrottet werden. Eine monatsgenaue Berechnung des Abschreibungsbetrags, je nachdem, wann das geringwertige Wirtschaftsgut gekauft oder hergestellt wurde, ist nicht notwendig.

Hinweis: Die besonderen Abschreibungsmethoden für geringwertige Wirtschaftsgüter müssen von Betrieben nicht in Anspruch genommen werden. Unternehmen können Wirtschaftsgüter von geringem Wert weiterhin auch über die lineare oder degressive Abschreibung erfassen. Es muss allerdings beachtet werden, dass Betriebe bei Anwendung der regulären Abschreibungsmethoden die Abschreibung im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig ansetzen können.

Welche Abschreibungsmethode ist die richtige?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt beispielsweise von der individuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ab. In Zeiten, in denen ein Unternehmen Gewinn erzielt, ist in der Regel die Sofortabschreibung die bessere Wahl, da die Anschaffungs-/Herstellungskosten unmittelbar in voller Höhe den Unternehmensgewinn mindern. Befinden sich Unternehmen dagegen in einer schwierigeren wirtschaftlichen Lage, sodass Abschreibungspotenzial eher für kommende Jahre aufgespart werden soll, können die Sammelpostenmethode oder die regulären Abschreibungen die bessere Wahl sein.

Die GWG-Sammelpostenmethode kann unter Umständen auch günstiger sein, wenn ein Unternehmen viele Wirtschaftsgüter mit Kosten von mehr als 800 Euro bis 1.000 Euro netto anschafft bzw. herstellt, da Unternehmen für diese Güter die GWG-Sofortabschreibung nicht anwenden können. Da die GWG-Sammelpostenmethode nur eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vorsieht, während die amtlichen AfA-Tabellen oft längere Nutzungsdauern angeben, kann dies unter Umständen für die Sammelpostenmethode sprechen.

Beispiel: Anschaffung Büroregal

Das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen U kauft im Januar 2026 ein Büroregal für 650 Euro netto zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer, 123,50 Euro, also brutto 773,50 Euro und bezahlt es bar. Unternehmen U möchte nun die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten gegenüberstellen.

Bei einem Büroregal handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, da es ein beweglicher, abnutzbarer und selbstständig nutzbarer Vermögensgegenstand ist. Das Regal fällt in diesem Beispiel unter die genannten GWG-Kostengrenzen.

GWG-Sofortabschreibung:  Die Anschaffungskosten von 650 Euro netto liegen unter dem Höchstwert für die GWG-Sofortabschreibung von 800 Euro. Unternehmen U kann für das Regal die GWG-Sofortabschreibungsmethode anwenden. Die Gewinnminderung beträgt 650 Euro im Jahr der Anschaffung.

GWG-Sammelpostenabschreibung: Die Anschaffungskosten des Regals liegen innerhalb der Grenzen für den GWG-Sammelposten von 250,01 Euro und 1.000 Euro. Die Sammelpostenmethode ist anwendbar.  Die Anschaffungskosten von 650 Euro netto müssen gleichmäßig über fünf Jahre verteilt werden. Die Gewinnminderung im Jahr der Anschaffung beträgt somit 650 Euro/ 5 Jahre = 130 Euro

Lineare Abschreibung: Unternehmen können für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert auch die regulären Abschreibungsmethoden, wie die lineare Abschreibung, anwenden. Hier werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle verteilt. Für Büromöbel liegt die Nutzungsdauer bei 13 Jahren. Der lineare AfA-Satz beträgt 100/13 = 7,69 %. Der Abschreibungsbetrag liegt bei: 650 Euro/13 Jahre= 50 Euro.

Da das Unternehmen das Regal im Januar eingekauft hat, muss die Jahresabschreibung in diesem Beispiel nicht zeitanteilig gekürzt werden, da für Anschaffungen im Januar der volle Jahresbetrag ansetzbar ist.

Degressive Abschreibung: Aktuell ist für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive Abschreibung in Höhe von 30 Prozent beziehungsweise maximal des 3-fachen linearen AfA-Satzes anwendbar.

Maximaler degressiver Abschreibungssatz: 3 x linearer Abschreibungssatz 7,69 Prozent = 23,07 Prozent (liegt unter dem Höchstbetrag von 30 Prozent)

Degressive Abschreibung: 650 Euro × 23,07 Prozent = 149,96 Euro im ersten Jahr der Abschreibung.

Buchungen bei Anwendung der Sonderregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter

Buchungen im SKR 04 bei Anwendung der Sofortabschreibungsmethode:

1. Buchung Kauf

0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 650 Euro
1400 Abziehbare Vorsteuer 123,50 Euro an1600 Kasse 773,50 Euro

2. Buchung GWG-Sofortabschreibung

6260 Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter 650 Euro an0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 650 Euro

Darstellung auf den Konten

0670 Geringwertige WirtschaftsgüterSollHaben
 650 Euro 
  650 Euro

1400 Abziehbare VorsteuerSollHaben
1.123,50 Euro 

1600 KasseSollHaben
  773,50 Euro

6260 Sofortabschreibung geringwertige WirtschaftsgüterSollHaben
1.650 Euro 

Buchungen im SKR 04 bei Anwendung der Sammelpostenmethode:

1. Buchung Kauf

0675 Wirtschaftsgüter (Sammelposten) 650 Euro
1400 Abziehbare Vorsteuer 123,50 Euro  an1600 Kasse 773,50 Euro

2. Buchung GWG-Sammelpostenabschreibung  

6264 Abschreibungen auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter 130 Euroan0675 Wirtschaftsgüter (Sammelposten) 130 Euro

Darstellung auf den Konten

0675 Wirtschaftsgüter SammelpostenSollHaben
 1.650 Euro 
 2.  130 Euro 

1400 Abziehbare VorsteuerSollHaben
1.123,50 Euro 

1600 KasseSollHaben
 1. 773,50 Euro

6264  Abschreibungen auf den Sammelposten WirtschaftsgüterSollHaben
2.130 Euro