BGH urteilte Gebrauchtwagenverkauf: TÜV-Abnahme reicht nicht

Gebrauchtwagenhändler müssen bestimmten Prüfpflichten nachkommen und dürfen sich nicht ausschließlich auf eine erfolgreiche TÜV-Untersuchung verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu ein neues Urteil gesprochen.

Händler müssen Gebrauchtwagen trotz TÜV vor dem Verkauf prüfen. - © Foto: Kzenon/Fotolia

Auch eine TÜV-Untersuchung kann mal mangelhaft sein. Das erlebte eine Autokäuferin, die während eines Urlaubs in Lindau ein neues Auto brauchte. Sie kaufte bei dem Händler einen gebrauchten 13 Jahre alten Opel Zafira und wollte damit zurück zur Nordseeinsel Wangerooge fahren. Doch der Motor versagte auf der Strecke.

Voller Kaufpreis zurück

Der Wagen mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern kostete 5.000 Euro. Bei einer Untersuchung in der Werkstatt stellte sich unter anderem heraus, dass die Bremsleitungen verrostet waren – obwohl der Wagen noch am Tag des Kaufes eine TÜV-Plakette bekommen hatte. Deshalb wollte sie dem Händler das Auto zurückgegeben und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie klagte und bekam bereits in den Vorinstanzen Recht.

Der Händler habe offenbar seine generelle Untersuchungspflicht vernachlässigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg 2014 unter anderem. Denn sonst wäre die Durchrostungen schnell aufgefallen.

Die TÜV-Untersuchung entlaste ihn nicht, da die Prüforganisation als "Erfüllungsgehilfe" eines Händlers tätig werde. Ein eventuelles Verschulden der TÜV-Mitarbeiter müsse sich der Verkäufer daher zurechnen lassen. Das OLG berief sich dabei auf ein BGH-Urteil von 2010.

Händler hat Prüfpflichten

Nun hat sie auch vor dem BGH Recht bekommen (Az.: VIII ZR 80/14). Die Richter entschieden, dass der PKW mangelhaft gewesen sei. Er habe sich nicht in dem Zustand befunden, der die Erteilung der TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte, entschied der BGH und bestätigte damit seine Überlegungen von 2010. Der Käuferin war es demnach auch nicht zumutbar, den Wagen vom Verkäufer reparieren zu lassen oder einen anderen PKW als Ersatz zu nehmen.

Einen Gebrauchtwagen sollte sich also nicht nur der Käufer gut ansehen – sondern auch der Verkäufer. Autohändler dürfen sich auf die erfolgreiche TÜV-Untersuchung eines Gebrauchtwagens nicht blind verlassen. Vielmehr müssen sie einen gebrauchten PKW vor dem Verkauf selbst genauer unter die Lupe nehmen und damit ihren grundsätzlich bestehenden Prüfpflichten nachkommen. dpa