Werden Beschäftigte nach der Kündigung freigestellt, sollen sie auch während der Kündigungsfrist nicht mehr in die Werkhalle oder auf die Baustelle kommen. Das wirft arbeitsrechtliche Fragen auf. Muss weiterhin das volle Gehalt bezahlt werden? Darf der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job beginnen? Was passiert mit den Urlaubstagen? Die Antworten.

Wer von der Arbeit freigestellt wird, muss nicht mehr arbeiten, obwohl er eigentlich noch im Betrieb beschäftigt ist. Damit verbunden sind einige arbeitsrechtliche Fragen. Die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür und Daniel Stach, Arbeitsrechtler bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, geben Antworten.
Wann ist eine Freistellung nach einer Kündigung möglich?
Oft ist das bei einer verhaltensbedingten Kündigung der Fall. "Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass jemand nach einer Kündigung Unruhe im Betrieb stiften könnte", sagt Fachanwältin Nathalie Oberthür.
Aber auch in anderen Fällen kann eine Freistellung eine Option sein. Möglich ist etwa, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag aushandeln und sich einvernehmlich auf eine Freistellung einigen.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer die Freistellung verweigert?
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann der Arbeitgeber einen Beschäftigten auch gegen seinen Willen freistellen. "Dafür müssen allerdings triftige Gründe vorliegen, etwa Verrat von Geschäftsgeheimnissen", sagt Nathalie Oberthür. Dem Arbeitgeber muss es in einem solchen Fall unzumutbar sein, den gekündigten Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dies muss der Arbeitgeber notfalls in einem Prozess beweisen können.
Allerdings kann unter Umständen eine vertragliche Freistellungsklausel vereinbart sein, wonach der Arbeitnehmer nach der Kündigung freigestellt werden darf. "Derartige Vereinbarungen legen üblicherweise Bedingungen und Entschädigungen für die Freistellung fest", erklärt Verdi-Arbeitsrechtler Daniel Stach.
Gut zu wissen: "Eine einseitig durch den Arbeitgeber angeordnete Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung ist grundsätzlich unzulässig, sofern keine entsprechende kollektiv- oder individualvertragliche Regelung ausnahmsweise etwas anderes vorsieht", so Stach.
Aber auch eine bezahlte Freistellung kann unwirksam sein, wenn ein Freistellungsrecht nicht vereinbart ist. "Zeigt sich, dass einzelne Modalitäten oder gar die Freistellung insgesamt unrechtmäßig sind, können Beschäftigte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung beantragen."
Muss während der Freistellung das volle Gehalt bezahlt werden?
Ja. "Zwischen Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist besteht in aller Regel der Lohnanspruch in voller Höhe fort", erklärt Fachanwältin Oberthür. Besonderheiten können sich laut Stach aber aus den einschlägigen tarifvertraglichen, betrieblichen und einzelvertraglichen Regelungen ergeben.
Gut zu wissen: In einer einvernehmlichen Freistellungsphase können Beschäftigte in der Regel eine Nebentätigkeit aufnehmen, ohne dass sie den Verdienst daraus auf ihr Arbeitsentgelt anrechnen lassen müssen. "Solche Nebentätigkeiten müssen allerdings dem bisherigen Arbeitgeber regelmäßig mitgeteilt werden, wenn sie dessen Interessen beeinträchtigen", so Oberthür.
Dürfen Arbeitnehmer eine Freistellung verlangen, wenn sie selbst kündigen?
"In aller Regel nein", erklärt Nathalie Oberthür, die Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Allerdings können Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie Arbeitsverträge Bestimmungen enthalten, die Beschäftigten das Recht auf eine vorzeitige Freistellung einräumen.
Können Arbeitgeber die Freistellung widerrufen?
Einseitig ist das nur denkbar, wenn die Freistellung von vornherein widerruflich erfolgt ist. In dem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, die Arbeit wieder aufzunehmen.
"Ansonsten kommt der Widerruf einer Freistellung nur aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht", so Verdi-Arbeitsrechtler Stach.
Was passiert während der Freistellung mit den restlichen Urlaubstagen?
Das hängt davon ab, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung ist es nicht möglich, auf eine widerrufliche Freistellung den Urlaubsanspruch anzurechnen. "Vielmehr bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist nach Ende der Freistellung durch Zahlung abzugelten", sagt Gewerkschaftsjurist Stach.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung sieht das anders aus: Der Arbeitgeber kann Beschäftigte dann "unter Anrechnung des Urlaubs" von der Arbeit freistellen. Ein Abgeltungsanspruch besteht in dem Fall nicht.
Kann ich während der Freistellung noch zur Betriebsfeier oder zum Betriebsausflug?
Das ist denkbar. Der Arbeitgeber kann es zumindest nicht allein aufgrund einer Freistellung verbieten, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2017 zeigt (Az: 8 Ca 5233/16).
Geklagt hatte ein freigestellter Beschäftigter, dem – trotz zunächst anderslautender Zusicherung – vom Arbeitgeber mitgeteilt worden war, beim Betriebsausflug nicht erwünscht zu sein. Das wollte der Mann nicht hinnehmen – mit Erfolg.
Dem Arbeitsgericht zufolge ergebe sich das Recht zur Teilnahme aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ausschließen wolle. Eine einvernehmliche Freistellung reiche dem Gericht zufolge nicht als Grund aus.
Dürfen Mitarbeiter während der Freistellung einen neuen Job beginnen?
"Das ist möglich", erklärt Arbeitsrechtlerin Oberthür. Aber Vorsicht: Die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht kann dem oder der Beschäftigten verbieten, während der Freistellung bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Wer es trotzdem tut, ohne vorher die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen, riskiert etwa eine fristlose Kündigung. dpa/fre