Der Bundesgerichtshof hat die Garantieansprüche von Autokäufern gestärkt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Karlsruher Richter eine Garantieklausel für unwirksam, wonach der Käufer Wartung und Inspektion eines Gebrauchtwagens in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen sollte.

Das bedeutet: Auch wer seinen Gebrauchtwagen in einer freien Werkstatt warten lässt, behält seinen Garantieanspruch. Doch Vorsicht: Dieses Urteil lässt sich nicht auf den Kauf und die Garantie von Neuwagen übertragen. Hier erlaubt die Rechtsprechung diese Klauseln. Im Fall des Kaufes eines Gebrauchtwagens machte der Bundesgerichtshof jedoch klar, dass der Verkäufer die Garantieansprüche des Käufers nicht daran knüpfen kann, dass dieser Wartung und Inspektion am Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt durchführen lässt.
Gebrauchtwagen-Garantie bleibt bestehen
Der Kläger hatte 2009 bei der Beklagten einen Gebrauchtwagen gekauft. In der Garantievereinbarung hieß es:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".
Der Käufer ließ jedoch einen Kundendienst in einer freien Werkstatt durchführen. Kurze Zeit später blieb das Fahrzeug wegen eines Defekts der Ölpumpe liegen. Der Kläger machte daraufhin die Reparaturkosten als Ansprüche aus der Gebrauchtwagen-Garantie gegen den Verkäufer geltend. Nachdem er in der ersten Instanz gescheitert war, gaben ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe und jetzt der Bundesgerichtshof Recht. dan